(1) Der erste Abschnitt der vorliegenden Durchführungsverordnung legt die Voraussetzungen fest, welche die ehrenamtlich tätigen Organisationen erfüllen müssen, regelt das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen, die Kriterien für den Abschluss von Vereinbarungen mit öffentlichen Körperschaften, die finanziellen Vergünstigungen und die Auszeichnungen. Er führt somit Artikel 2, Absätze 1, 2, 3, 4 und Artikel 3, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, Artikel 5, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, Artikel 7 und Artikel 11 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, über die Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und Förderung des Gemeinwesens durch.