(1) Ärztinnen und Ärzte in Allgemeinmedizin müssen den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen und Entschädigungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung in folgenden Fällen zurückzahlen: 10)
(2) Die Landesregierung stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Artikel 8 Absatz 1, den Abbruch der Ausbildung oder die anderen Fälle laut Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags. Eine Reduzierung dieses Betrags ist nur im Falle schwerwiegender objektiver Gründe möglich. 11)