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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2002, Nr. 491)
Verordnung über die Kontrolle und die Abrechnung der Gebarungen der Fonds außerhalb des Haushaltes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2003, Nr. 5.

Art. 6 (Überprüfungen)

(1)Die Abteilung Finanzen und Haushalt kann Klärungen verlangen und direkte Überprüfungen der Gebarungen außerhalb des Haushalts auch während der Gebarung verfügen, wenn sie dies als notwendig erachtet.

(2)Die auf der Grundlage der Verwaltungsabschlussrechnung, der allfällig vorgenommenen direkten Überprüfungen und der Übereinstimmung mit den Angaben der vom Schatzamtsinstitut vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Rechnungslegung überprüfte verwaltungsmäßige und buchhalterische Ordnungsmäßigkeit wird von der Abteilung Finanzen und Haushalt dem Gebarungsverantwortlichen mitgeteilt, wobei die Abteilung Finanzen und Haushalt in dieser Mitteilung als zweckmäßig erachtete Einwände vorbringen kann.

(3)Die Obliegenheiten laut Absatz 2 müssen innerhalb des Abschlusses des Finanzjahres, in welchem die Rechnungslegung eingereicht wird, abgeschlossen sein. Erhebt die Landesabteilung Finanzen und Haushalt einen Einwand, muss der Gebarungsverantwortliche innerhalb eines Monats nach Erhalt desselben antworten.4)

(4)Nach Abschluss der Überprüfung durch die Abteilung Finanzen und Haushalt werden die der Verwaltungsabrechnung beigelegten Unterlagen dem Gebarungsverantwortlichen zurückgegeben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

4)

Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. November 2008, Nr. 66.