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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2002, Nr. 491)
Verordnung über die Kontrolle und die Abrechnung der Gebarungen der Fonds außerhalb des Haushaltes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2003, Nr. 5.

Art. 2 (Die Verantwortlichen)

(1)Für die Gebarungen außerhalb des Haushalts sind die in den entsprechenden Errichtungsgesetzen bestimmten Landesorgane beziehungsweise die sachzuständigen Abteilungsdirektoren zuständig.