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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Oktober 2002, Nr. 421)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.

Art. 27 (Übergangsbestimmung zu den Artikeln 18 und 19)

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Durchführungsverordnung können auch solche Personen um die Gewährung der Beiträge zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse ansuchen, die die Arbeiten nach dem 25. Juli 1999 durchgeführt haben und gemäß Artikel 18 dieser Durchführungsverordnung nunmehr berechtigt sind, um die Förderung anzusuchen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 dieser Durchführungsverordnung kommen für alle Gesuche um die Gewährung von Beiträgen für die Beseitigung der architektonischen Hindernisse zur Anwendung, für die bei In-Kraft-Treten derselben noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.