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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Oktober 2002, Nr. 421)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.

Art. 26 (Übergangsbestimmung zu den Artikeln 5 und 10)

(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 und 10 dieser Durchführungsverordnung kommen für alle Gesuche um Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Eigenbedarf zur Anwendung, für die bei In-Kraft-Treten derselben noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.