Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Wer in den Landesgesundheitsdienst aufgenommen werden will, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Für Berufsbilder, welche eine besondere körperliche oder geistige Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann in der Wettbewerbsausschreibung ein Höchstalter von 50 Jahren vorgesehen werden.