Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die zu Gewinnern erklärten Bewerber müssen die für die Aufnahme in den Dienst erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist und nach den Modalitäten, die in der Wettbewerbsausschreibung festgelegt sind, vorlegen; andernfalls verfallen ihre aus der Teilnahme am Wettbewerb hervorgegangenen Rechte, sofern aus triftigen Gründen nicht ein Aufschub gewährt wird.
Insbesondere sind vorzulegen:
(2) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17bleibt unberührt.
(3) Nach Feststellung der Voraussetzungen schreitet der Sanitätsbetrieb zum Abschluss des Vertrages, in welchem der Tag des Diensteintritts angegeben wird.
(4) Ist die Frist für die Einreichung der Unterlagen erfolglos verstrichen, teilt der Sanitätsbetrieb mit, dass der Vertrag nicht abgeschlossen wird.
(5) Das besoldungsrechtliche Verhältnis beginnt ab dem Tag des effektiven Diensteintritts.