Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der praktischen Prüfung die Mindestpunktezahl gemäß Artikel 18 erreicht.
(2) Die mündliche Prüfung findet am festgelegten Tag in Anwesenheit der vollzähligen Kommission in einem öffentlich zugänglichen Raum statt.