Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung die im Artikel 17 vorgesehene Mindestpunktezahl erreicht.
(2) An den für die praktische Prüfung festgelegten Tagen legt die Kommission unmittelbar vor ihrer Durchführung die Modalitäten und Inhalte fest. Die praktische Prüfung muss den gleichen technischen Einsatz von allen Bewerbern erfordern. Falls die Kommission entscheidet, allen Bewerbern dieselbe Prüfungsarbeit vorzulegen, muss sie drei Arbeiten mit den für die schriftliche Prüfung laut Artikel 15 vorgesehenen Modalitäten bereitstellen.
(3) Die Kommission sorgt dafür, dass den Bewerbern die zur Ausführung der Prüfung notwendigen Geräte und Mittel zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die praktische Prüfung wird in Anwesenheit der vollzähligen Kommission nach vorhergehender Feststellung der Identität der Bewerber durchgeführt.