Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die schriftliche und praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 21/30, erreicht.
(2) Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 14/20, erreicht.
(3) Die schriftliche oder praktische und die mündliche Prüfung in den Wettbewerben, für die nur die zwei genannten Prüfungen vorgesehen sind, gelten als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 34/50 für die schriftliche oder praktische und wenigstens 21/30 für die mündliche Prüfung, erreicht.
(4) Die Bewertung wird unter Berücksichtigung von Artikel 11 vorgenommen.