Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Der Zugang zum Landesgesundheitsdienst kann auch über einen Ausbildungslehrgang erfolgen, mit welchem die Erteilung einer Grundausbildung oder fachspezifischen Ausbildung bezweckt wird.
(2) Die Anzahl der zum Lehrgang zugelassenen Bewerber darf die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen um höchstens 30 Prozent überschreiten. Für die Zulassung zum Lehrgang werden die Bewerber den in Artikel 4 und 8 vorgesehenen Prüfungen unterzogen. Am Ende des Lehrgangs werden die Bewerber einer Prüfung unterzogen, welche in der Ausschreibung näher bestimmt wird.
(3) Die Kriterien sowie die zusätzlichen Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges werden in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt.