(1) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur sechsten, siebten, achten und neunten Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als sechs Stunden festgelegt. Im Falle von praktischen Prüfungen für die Berufsbilder des technischen Personals kann die Prüfungsdauer auf acht Stunden angehoben werden.
(2) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als vier Stunden festgelegt.
(3) Die Auswertung der Fragebögen und der Eignungstests kann EDV-unterstützt oder anderweitig automatisiert erfolgen.
(4) Außer bei besonderen Aufsichtserfordernissen genügt während der schriftlichen oder praktischen Prüfungen die Anwesenheit von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Schriftführer der Prüfungskommission.
(5) Zwischen der schriftlichen Einladung zu den Prüfungen und dem Prüfungstermin müssen wenigstens 15 Tage liegen. Die Einladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Falls der Rückschein vom Adressaten nicht unterfertigt ist, so gilt das vom Postboten auf dem Schein vermerkte Datum in jeder Hinsicht als Empfangsdatum.
(6) Die Wettbewerbsprüfungen, sowohl die schriftlichen als auch die praktischen und mündlichen, dürfen nicht an Feiertagen, auch nicht an hebräischen oder waldensischen, stattfinden.
(7) Soweit in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 nicht anders geregelt, gelten für die Prüfungen die einschlägigen staatlichen Bestimmungen.