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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Juni 2002, Nr. 211)
Prüfungsprogramme für die Lehrabschluss- bzw. Gesellenprüfungen für die Lehrberufe: Friseur und Schönheitspfleger

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 2002, Nr. 31.

Art. 1 (Prüfungsprogramme für die Lehrabschluss- bzw. Gesellenprüfungen)

(1) Die Prüfungsprogramme für die Lehrabschluss- bzw. Gesellenprüfungen für die Lehrberufe Friseur und Schönheitspfleger, die diesem Dekret beiliegen und wesentlicher Bestandteil desselben sind, sind erlassen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Friseur

Schönheitspfleger