Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juni 2002, Nr. 24.
(1) Die Feststellung der Steuer wird vom Landesamt für Abgaben auf der Grundlage der Unterlagen des Provinzialamtes des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters sowie jeder anderen für die Ausübung der Feststellung geeigneten Angabe durchgeführt.