Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2001, Nr. 14.
(1) Der dreimonatlichen Abrechnung des bevollmächtigten Beamten müssen, außer den getilgten Zahlungsaufträgen, die Kontoauszüge des Kontokorrents und der Kreditkarten beigelegt werden, aus denen die Zahlungen mittels Kreditkarte hervorgehen, und ebenso die entsprechenden Belege.
(2) Nach Belastung des Kontokorrents mit den Ausgaben für Dezember müssen die nicht verwendeten Beträge dem Landeshaushalt überwiesen werden.
(3) Falls ein Mitglied der Landesregierung hinsichtlich der Ausgabenabrechnung mittels Kreditkarte nicht den Termin laut Artikel 5 einhält oder die Kreditkarte für nicht den Außendienst betreffende Ausgaben verwendet, ist der Direktor des Gehaltsamtes des Landes ermächtigt, den entsprechenden Betrag von der ihm zustehenden Amtsentschädigung abzuziehen.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.