Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Für die Anträge, die innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten ab In Kraft Treten dieser Verordnung eingereicht werden, wird das Familiengeld rückwirkend ab 1. Jänner 1999 und das Mutterschaftsgeld rückwirkend ab 2. Juli 1999 ausbezahlt.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.