Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Der Antrag auf Gewährung des Familiengeldes laut Artikel 65 des Gesetzes ist an das für die ergänzende Sozialvorsorge zuständige Landesamt zu richten.
(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutterschaftsgeldes laut Artikel 66 des Gesetzes ist von der Antragstellerin beim für die ergänzende Sozialvorsorge zuständigen Landesamt einzureichen.
(2/bis) Nicht-EU-Bürgerinnen, die in ihrem Aufenthaltsschein die Namen der Kinder eintragen lassen müssen, können dem Antrag auf das staatliche Mutterschaftsgeld die Bestätigung des bei der Quästur eingereichten Antrags auf Eintragung beilegen.2)
(3) Ein unvollständiger Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung der antragstellenden Person durch das zuständige Amt vervollständigt werden.
(4) Für die Zuerkennung des Differenzbetrages zur Erreichung des Betrags des Mutterschaftsgeldes laut Artikel 66 Absatz 3 des Gesetzes muss die Antragstellerin dem Antrag eine Erklärung der Anstalt, welche die Mutterschaftszulage gezahlt hat, über die Höhe des gewährten Betrages oder eine entsprechende Selbstbescheinigung beilegen.
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.