Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 1977, Nr. 20 ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.