Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) In die Wohngemeinschaft aufgenommen werden mindestens drei und höchstens fünf Personen mit Körperbehinderung und einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent, die einer ständigen Betreuung bedürfen, jedoch nicht geistig behindert oder psychisch gestört sind.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Leitungsteam von der Voraussetzung einer ständigen Betreuung absehen.
(3) Der Betreuungsumfang für jedes Mitglied darf höchstens 15 Stunden pro Tag betragen.