Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Diese Verordnung regelt die Wohngemeinschaften für Menschen mit schwerer Körperbehinderung. Es handelt sich hierbei um eine Form gemeinschaftlichen Zusammenlebens mit Kostenbeteiligung der Mitglieder, die sich nach dem Grundsatz eines selbstbestimmten Lebens orientiert.
(2) Die Wohngemeinschaft für Menschen mit schwerer Körperbehinderung ist eine überörtliche Einrichtung der Sozialdienste im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13.