(1) Falls eine Restwassermenge von weniger als 70 Prozent als jene, welche für den Schutz des Wasserlebensraumes festgesetzt ist, festgestellt wird, verfügt der Direktor der für die Einhebung der Verwaltungsstrafe zuständigen Struktur die Einziehung von fünfzehn Prozent der Kaution.
(2) Im Wiederholungsfall der in Absatz 1 genannten Übertretung werden weitere 35% der Kaution und bei erneuter Übertretung derselben Bestimmung der Restbetrag eingezogen.