(1) Bei der Festlegung einer Restwassermenge für hydroelektrische Nutzungen wird der zu überweisende Kautionsbetrag auf Grund der Nennleistung der geplanten oder bestehenden Wasserkraftanlage bestimmt und entspricht 30.000 Lire (15,49 Euro) je von derselben Anlage geleistetem kW und beträgt jedenfalls höchstens 100.000.000 Lire (51.645,69 Euro).
(2) Bei Fischleitern und -scheuchanlagen wird die Kaution auf Grund der angenommenen Kosten der Einrichtung bestimmt.