(1) Zwecks Genehmigung der Übertragung von Eigenfischereirechten im Sinne von Artikel 1 Absatz 6 des Gesetzes muss der Erwerber beim Amt einen entsprechenden Antrag stellen; dem Gesuch ist eine beglaubigte Kopie des Rechtstitels beizulegen, aus welchem der Übergang hervorgeht.