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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 24 (Teilung von Fischereirechten)

(1) Tafelrechte und Koppelfischereirechte können nicht geteilt werden. Außerdem dürfen Seitenarme sowie Zuflüsse bis zu einer Länge von acht Kilometer vom Hauptgewässer nicht abgetrennt werden; bei dieser Bewertung werden die gemäß Artikel 5 ungeeigneten Gewässer nicht berücksichtigt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 können Eigenfischereirechte, die auf Fließgewässern lasten, geteilt werden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • a)  eine Mindestlänge von acht Kilometer,
  • b)  eine Mindestfläche von fünf Hektar,
  • c)  eine winterliche Mindestwasserführung von 70 Liter pro Sekunde.