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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 15 (Fangmittel)

(1) In fließenden Gewässern ist der Gebrauch einer einzigen Rute mit höchstens drei Angelhaken oder drei Drillingen erlaubt. In Seen, Stauseen und Weihern ist der gleichzeitige Gebrauch von vier Ruten mit höchstens je zwei Angelhaken oder zwei Drillingen oder der Gebrauch von vier Schleppangeln gestattet; diese Regelung gilt nicht für Salmonidengewässer; dort ist der gleichzeitige Gebrauch von zwei Ruten mit höchstens je drei Angelhaken oder drei Drillingen oder der Gebrauch von zwei Schleppangeln gestattet.

(2) Ein Hamen (Unterfangnetz) oder ein Gaff darf zur Entnahme eines an die Angel gegangenen Fisches verwendet werden. Außerdem ist zum Fangen von Köderfischen der Gebrauch eines kleinen Netzes oder einer kleinen Reuse zulässig. Alle anderen Geräte, insbesondere das Echolot, sowie der Einsatz von elektrischem Strom, von Sprengstoff und Betäubungsmitteln sind verboten.

(3)Grundsätzlich sind alle natürlichen und künstlichen Köder erlaubt, außer Fleischfliegenlarven, Fischrogen und lebende Köderfische jedweder Art. Lachsrogen darf nur in Seen und Staubecken verwendet werden. Tote Köderfische dürfen verwendet werden. Im Falle von Cyprinidengewässern muss der Köderfisch vom jeweiligen Fischwasser stammen, während im Falle von Salmonidengewässern auch tote Köderfische von anderen Fischwassern in der Provinz verwendet werden dürfen. Bedingung ist, dass es sich um die Elritze, die Rotfeder, das Rotauge, die Laube oder den Aitel handelt und dass diese Fische nur tot transportiert werden. Zudem sind als tote Köderfische auch alle Arten von Meeresfischen zulässig. Der Handel mit lebenden und toten Köderfischen ist nicht erlaubt. 14)

(4) Die Fischer müssen sich in unmittelbarer Nähe ihrer im Einsatz stehenden Geräte aufhalten.

(5) Die Bewirtschafter können im Bewirtschaftungsplan in Hinsicht auf den Gebrauch von Ruten, Haken und Ködern weitere Beschränkungen auferlegen sowie die Tagesbeute einschränken.

14)
Art. 15 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 8 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39, und später durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17, so ersetzt.
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