(1) Der Bewirtschafter muss sich an den genehmigten Bewirtschaftungsplan und an etwaige Vorschriften halten, die das Amt zum Schutz des Fischbestandes und der angrenzenden Fischwasser erlässt.
(2) Für jegliche Änderung des gemäß Artikel 7 genehmigten Bewirtschaftungsplanes muss der Bewirtschafter beim Amt einen entsprechenden Antrag einreichen.
(3) Falls mehrere natürliche oder juristische Personen Mitinhaber eines Fischereirechtes sind, ist ein einziger Bewirtschafter zu ernennen. Falls diese Ernennung nicht erfolgt, kann das Amt - auf Antrag auch nur eines Mitinhabers mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent und nach Anhören der Berechtigten - einen Bewirtschaftungsplan erstellen, der für alle Betroffenen verbindlich ist.