(1) Um ein wirksames Monitoring gegenüber Krankheiten zu ermöglichen, müssen die Bewirtschafter und die in Artikel 16 des Gesetzes genannten Aufsichtsorgane dem Amt jedes Fischsterben und jede Besonderheit melden, die auf eine Gefährdung, Schädigung oder auf Fischkrankheiten schließen lässt.
(2) Der Bewirtschafter muss alle vom Amt oder vom landestierärztlichen Dienst erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten befolgen.
(3) Zur Vorbeugung der Fischkrankheiten kann das Amt die Entnahme von Exemplaren aus Gewässern mit Seuchenverdacht verfügen.