Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.
(1) Zur Diplomprüfung für Chorleiter wird zugelassen, wer den Lehrgang der Oberstufe besucht und nach Abschluss des Lehrgangs in den Fächern Klavier-Nebenfach und Partiturspiel die Bewertung genügend erlangt hat.
(2) Zur Diplomprüfung für Kapellmeister für Blasmusik wird zugelassen, wer den Lehrgang der Oberstufe besucht und nach Abschluss des Lehrgangs im Fach Partiturspiel die Bewertung genügend erlangt hat.
(3) Die Diplomprüfungen für Chorleiter und für Kapellmeister für Blasmusik bestehen aus den Teilprüfungen laut den Anlagen C bzw. D dieser Verordnung.
(4) Die Kommission zur Abhaltung der Diplomprüfung für den Chorleiter-Lehrgang setzt sich aus dem Konservatoriumsdirektor oder aus seinem Vertreter, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(5) Die Kommission zur Abhaltung der Diplomprüfung für den Lehrgang Kapellmeister für Blasmusik setzt sich aus dem Konservatoriumsdirektor oder aus einem Vertreter, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammen: