(1)Bei der Leistung soziales Mindesteinkommen sowie bei der Zahlung der Tarife erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen von Seiten der öffentlichen Hand erst nachdem der Beschenkte seiner Verpflichtung, den Nutzer bis zum Wert der erhaltenen Schenkungen zu unterstützen, nachgekommen ist, und zwar nach dem Nutzer selbst und seiner engeren Familiengemeinschaft und vor jeder anderen gemäß dieser Verordnung verpflichteten Person. 23)
(2) Zu diesem Zweck muss der Nutzer bei Antragstellung die während der vergangenen zehn Jahre getätigten Schenkungen und deren Begünstigte erklären. Nicht als Schenkungen berücksichtigt werden jene, die vor mehr als zehn Jahren vor Antragstellung getätigt wurden, jene zugunsten von Ehegatten/Ehegattinnen und jene zur Belohnung, wobei dies ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag hervorgehen muss.24)
(3) Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann, in Absprache mit der zur Ergänzung des Tarifs verpflichteten Körperschaft, von den Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abweichen, wenn deren Anwendung für den Beschenkten eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde. 25)