(1) Die Eigentümer müssen in angemessener Weise für die ordentliche Instandhaltung der Bauten und Anlagen sorgen: bei biologischen Anlagen muss der Schutz der Pflanzen so lange aufrecht erhalten werden, als dieser nach Maßgabe der Forstbehörde notwendig ist; bei technischen Bauten muss im Speziellen jederzeit auf eine geordnete Ableitung des Wassers geachtet werden. Im vorliegenden Fall ist die Instandhaltung wie folgt durchzuführen: -------------
(2) Sollten durch mangelhafte Instandhaltung Schäden an den Bauten oder Anlagen entstehen, wird für deren Behebung keine Unterstützung gewährt.
(3) Die Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen muss mindestens 15 Jahre lang beibehalten werden, ansonsten müssen die ausgegebenen öffentlichen Gelder samt Zinsen gemäß amtlichem Diskontsatz zurückgezahlt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Zweckbestimmung geändert wurde, bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Zweckbestimmung.
(4) Die Verpflichtungen gemäß vorliegendem Bescheid bleiben auch bei Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der betroffenen Grundstücke aufrecht.
Datum und Unterschrift des Amtsdirektors