(1) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Mit demselben Datum ist die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, über die Wildhege und die Jagdausübung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juni 1997, Nr. 20, aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.