(1) In dieser Durchführungsverordnung versteht man unter Gesetz das Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, unter Amt das für die Jagd zuständige Landesamt und unter Vereinigung die Jägervereinigung, der die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes anvertraut ist.