Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
(1) Ist ein Gebäude oder sind bestimmte Räume davon für unbewohnbar erklärt worden und aus irgendeinem Grund leerstehend, so ist es verboten, diese für Wohnzwecke zu verwenden.
(2) Bei Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung trifft der Bürgermeister die in Artikel 18 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, vorgesehenen Maßnahmen.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.