Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
(1) Als unbewohnbar aus Sicherheitsgründen im Sinne vom Artikel 130 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, gilt das ganze Gebäude dann, wenn wegen des Alters des Gebäudes, wegen Konstruktionsmängeln, oder wegen der Bodenbeschaffenheit des Geländes konkrete Einsturzgefahr besteht.
(2) In Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 kann bei der Feststellung der Unbewohnbarkeit von Räumen auch berücksichtigt werden, dass die Elektroanlagen ganz fehlen oder sehr mangelhaft sind.