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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 511)
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. September 1999, Nr. 44.

ABSCHNITT 1
Zuweisung der Wohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau

Art. 1 (Für die Zuweisung verfügbarer Wohnungen)

(1) Im Sinne von Artikel 101 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, sind jene Wohnungen für die Zuweisung verfügbar, für die zumindest der Rohbau fertiggestellt ist.2)

(2) Handelt es sich um Altbauwohnungen, an denen Wiedergewinnungsarbeiten nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorzunehmen sind, sind diese Wohnungen für die Zuweisung verfügbar, wenn die Wiedergewinnungsarbeiten begonnen wurden.

2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Mai 2003, Nr. 16.

Art. 2 (Berechnung der Konventionalfläche und des Konventionalwertes von Wohnungen für die Anwendung des Landesmietzinses)

(1) Für die Anwendung des Landesmietzinses wird die Konventionalfläche gemäß den Kriterien berechnet, die in Artikel 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in der Folge als "1. Durchführungsverordnung" bezeichnet, angegeben sind. Gehört zur Wohnung eine ungedeckte Fläche, die zur ausschließlichen Verfügung des Mieters steht, so wird diese Fläche bis zu einer Höchstgrenze berücksichtigt, die der in Artikel 2 Absatz 2 der 1. Durchführungsverordnung angegebenen Wohnfläche der Wohnung entspricht, und der Berichtigungskoeffizient 0,15 angewandt.

(2) Zum Zwecke der Festsetzung des Landesmietzinses ergibt sich der Konventionalwert der Wohnung aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter, wie sie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzt werden, multipliziert mit der gemäß Absatz 1 berechneten Konventionalfläche. Der so berechnete Betrag wird um die in Absatz 3 des genannten Artikels 7 genannten Beträge erhöht.

Art. 3 (Berichtigungskoeffizienten für das Alter)

(1) Auf den gemäß Artikel 2 berechneten Konventionalwert der Wohnung kommen folgende Koeffizienten für das Alter zur Anwendung:

  1. Für jedes Jahr ab dem sechsten nach der Fertigstellung der Wohnung und bis zum zwanzigsten Jahr 1 Prozent
  2. Für die darauffolgenden 30 Jahre für jedes Jahr 0,5 Prozent.

(2) Werden an der Wohnung Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt, die die vollständige Sanierung, Restaurierung oder den vollständigen Umbau nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c) und d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, zum Gegenstand haben, gilt als Jahr der Fertigstellung das Jahr, in dem die genannten Arbeiten abgeschlossen wurden.

Art. 4 (Berichtigungskoeffizienten für den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand)

(1) Auf den gemäß Artikel 2 berechneten Konventionalwert der Wohnung werden folgende Berichtigungskoeffizienten für den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand angewandt:

  1. 1,00 bei normalem Zustand,
  2. 0,80 bei mittelmäßigem Zustand,
  3. 0,60 bei schlechtem Zustand.

(2) Bei der Feststellung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes sind folgende Teile der Wohnung zu berücksichtigen:

  1. Böden,
  2. Wände und Decken,
  3. feste Einbauten,
  4. Stromleitungen,
  5. Wasserzuleitungen und sanitäre Anlagen,
  6. Heizungsanlage,

sowie folgende gemeinsamen Teile des Gebäudes:

  1. Zugänge, Treppen und Aufzug,
  2. Fassaden, Dächer und gemeinschaftliche Teile im allgemeinen.

(3) Der Zustand der Wohnung ist als mittelmäßig zu bewerten, wenn drei der in Absatz 2 angegebenen Teile schlecht sind, und zwei davon die Wohnung selbst betreffen.

(4) Der Zustand der Wohnung ist als schlecht zu bewerten, wenn wenigstens vier der in Absatz 2 angegebenen Teile schlecht sind, und drei davon die Wohnung selbst betreffen.

(5) Der Zustand der Wohnung ist in jedem Falle als schlecht zu bewerten, wenn keine Stromzuleitung oder in der Küche und in den sanitären Anlagen kein fließendes Wasser ist, oder wenn die Wohnung über kein eigenes Bad - WC verfügt oder dieses mit anderen Wohnungen gemeinsam verwendet wird.

Art. 4/bis  (Leistungsbewertungsebene und Familiengemeinschaft)

(1) In Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fallen die Maßnahmen laut Abschnitt 13 des Gesetzes unter die Leistungen der dritten Ebene.

(2) In Abweichung von Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden für die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung des sozialen Wohnbaus folgende Personen als Mitglieder der Familiengemeinschaft berücksichtigt:

  1. der Gesuchsteller,
  2. der Ehepartner, sofern nicht gerichtlich getrennt, oder die mit dem Gesuchsteller in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
  3. die minderjährigen Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend,
  4. die volljährigen Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, sofern sie mit diesem Mitglied zusammenleben und steuerrechtlich zu Lasten sind,
  5. die Minderjährigen, die in Vollzeit einem der unter den Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder gerichtlich anvertraut wurden,
  6. die Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern sie mit einem dieser Mitglieder zusammenleben und eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent haben, Zivilblinde oder Gehörlose sind oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, haben,
  7. die Eltern eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, sie in die zugewiesene Wohnung aufzunehmen,
  8. Geschwister eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern sie mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenleben und eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent haben, Zivilblinde oder Gehörlose sind oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, haben, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, sie in die zugewiesene Wohnung aufzunehmen.

(3) Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:

  1. zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen oder wenn sie erklären, die zugewiesene Wohnung gemeinsam bewohnen zu wollen,
  2. zwei Personen, die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind und die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen,
  3. zwei Personen, die, obwohl sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, gemeinsame minderjährige Kinder haben und nicht nachweisen, dass das familiäre Verhältnis aufgelöst wurde.

(4) Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten zwei Eheleute als getrennt:

  1. im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung, ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Präsident des Landesgerichtes eine vorläufige und dringende Verfügung im Interesse der Kinder und der Eheleute erlassen hat,
  2. im Falle einer einvernehmlichen Trennung:
    1. ab dem Erlass des Dekrets des Landesgerichtes, mit welchem die Ehetrennung bestätigt wird, oder
    2. ab dem bestätigten Datum der durch Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Trennungsvereinbarung oder ab dem Datum der vor dem Standesbeamten abgeschlossenen Trennungsvereinbarung,
  3. im Falle eines Antrages auf Nichtigkeit der Ehe, sobald das Landesgericht die zeitweilige Trennung verfügt hat.

(5) Für die Bewertung der Gesuche um Zuweisung einer Wohnung des sozialen Wohnbaus kommt für die Gewichtung der Äquivalenzscala Artikel 5 Absatz 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, nicht zur Anwendung. 3)

3)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 4/ter (Faktor wirtschaftliche Lage zum Zwecke der Zuweisung)

(1) Zur Ermittlung des FWL berücksichtigt man die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (DWL) der Familiengemeinschaft in den letzten beiden Jahren vor dem der Gesucheinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird, und jene im vor- und drittletzten Jahr vor dem der Gesucheinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird. Der FWL wird nach den Angaben der Absätze 2 und 3 berechnet.

(2) Die DWL wird anhand folgender Formel berechnet:

E1 + E2

DWL = ---------------- + V2

2

wobei

  1. E1 steht für die Summe der Jahreseinkommen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, nach den zustehenden Abzügen, im Sinne der Artikel von 13 bis 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wie sie aus der EEVE des ersten herangezogenen Einkommensjahres hervorgehen,
  2. E2 steht für die Summe der Jahreseinkommen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, nach den zustehenden Abzügen, im Sinne der Artikel von 13 bis 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wie sie aus der EEVE des zweiten herangezogenen Einkommensjahres hervorgehen,
  3. V2 steht für das gemäß den Absätzen 4 und 5 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft.

(3) Der FWL wird berechnet, indem man die DWL durch den jährlichen Bedarf der Familiengemeinschaft laut Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle gleich oder höher als 5 ist, und abgerundet, wenn sie geringer als 5 ist.

(4) Als Vermögen der Familiengemeinschaft gilt jenes, das aus der letzten berücksichtigten einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) hervorgeht.

(5) Das Vermögen der Familiengemeinschaft setzt sich zusammen aus:

  1. dem Immobilienvermögen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, so wie im Sinne der Artikel 22 und 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, festgelegt, ohne Anwendung des Freibetrages für eine Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und zwei Zubehöre gemäß Absatz 1 des genannten Artikel 23; das so ermittelte Immobilienvermögen wird zu 20 Prozent bewertet,
  2. dem Mobiliarvermögen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, das im Sinne von Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, festgelegt wird und den individuellen Freibetrag von Euro 20.000,00 überschreitet. Das so ermittelte individuelle Mobiliarvermögen wird zu 20 Prozent bewertet. 4)
4)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 5 (Vorlage der Gesuche)

(1) 5)

(2) Die Gesuche um die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes werden mittels des vom Wohnbauinstitut vorbereiteten Formblattes gestellt; diesem sind die dort angegebenen Unterlagen beizulegen.

(3) In dem vom Wohnbauinstitut erstellten Formblatt muss der Gesuchsteller im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erklären, dass er die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes erfüllt und dass ihm gegenüber keine Ausschlussgründe vorliegen. Anstelle der Erklärungen im Formblatt können die Gesuchsteller auch die jeweiligen Unterlagen vorlegen, durch die das Vorhandensein der Voraussetzungen nachgewiesen wird.6)

(4) Ehepaare und in eheähnlicher Beziehung lebende Personen müssen das Gesuch gemeinsam stellen.

(5) Für die Rechtswirkungen der Zuweisung von Wohnungen des Wohnbauinstitutes gilt auch jene Person als in eheähnlicher Beziehung lebend, von der der Gesuchsteller im Gesuch erklärt, daß er sie als solche in die Wohnung aufnehmen will. Wird die Erklärung nicht gleichzeitig mit dem Gesuch um Wohnungszuweisung abgegeben, kann sie erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Wohnungsübergabe geltend gemacht werden.

(6) Die Gesuche um Zuweisung von Mietwohnungen können ganzjährig beim Wohnbauinstitut oder bei der Gemeinde eingereicht werden. 7)

(7) Die Gemeinde muss die bei ihr eingereichten Gesuche innerhalb von 20 Tagen ab Einreichung an das Wohnbauinstitut übermitteln. 8)

(8) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Artikels haben zugelassene Gesuche eine Geltungsdauer von drei Jahren und in jedem Fall für sechs Rangordnungen. 9)

(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Absätze kann ein neues Zuweisungsgesuch ab Ablaufmonat des vorhergehenden Gesuchs eingereicht werden. Ist die Bearbeitung des neuen Gesuchs aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, nicht vor der Aktualisierung der Rangordnung abgeschlossen, behält das vorhergehende Gesuch seine Gültigkeit bei. 10)

(10) Ein Jahr nach Einreichung des Gesuchs können die zur Rangordnung zugelassenen Gesuchsteller ein neues Gesuch, das das vorhergehende ersetzt, stellen, wenn in der Zwischenzeit eine der folgenden Änderungen eingetreten ist:

  1. Die Anzahl der Familienmitglieder, für die Punkte zuerkannt werden, hat zugenommen.
  2. Der Prozentsatz der Invalidität oder die Kategorie der Kriegspension des Gesuchstellers oder eines unterhaltsberechtigten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieds hat sich erhöht.
  3. Es wurde die Zwangsräumung verfügt oder die Dienstwohnung gekündigt.
  4. Die Wohnung gilt im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, als überfüllt oder sie wurde für unbewohnbar erklärt. 11)

(11) Verringert sich während der Geltungsdauer des Gesuchs die Anzahl der Familienmitglieder, für die Punkte zuerkannt werden, verliert das Gesuch seine Gültigkeit in der Rangordnung. Der Gesuchsteller kann jederzeit ein neues Gesuch stellen. Verringert sich bei Trennung von Eltern mit minderjährigen Kindern die Anzahl der Familienmitglieder, behält der Elternteil, dem die Kinder anvertraut sind und auf dessen Familienbogen sie aufscheinen, das Anrecht auf die etwaige Wohnungszuweisung für die Dauer der geltenden Rangordnung bei. Ist die Bearbeitung des neuen Gesuchs aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, nicht vor der Aktualisierung der Rangordnung abgeschlossen, behält das vorhergehende Gesuch seine Gültigkeit bei. 12)

(12) Etwaige Änderungen der Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft, für die keine Punkte zustehen, sind dem Wohnbauinstitut mitzuteilen und werden im Rahmen der Zuweisung berücksichtigt. 13)

(13) Der Gesuchsteller teilt dem Wohnbauinstitut einen etwaigen Wohnsitzwechsel innerhalb von 45 Tagen mit. Bei einem Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde als die ursprünglich im Gesuch angegebene wird das zugelassene Gesuch nach zwei Jahren in die Rangordnung der neuen Wohnsitzgemeinde aufgenommen. 14)

(14) Hat der Gesuchsteller seinen Arbeitsplatz seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer anderen Gemeinde als in der Wohnsitzgemeinde, teilt er dies dem Wohnbauinstitut mit, und das zugelassene Gesuch wird bei der nächsten Aktualisierung in die Rangordnung der Gemeinde aufgenommen, in der sich der Arbeitsplatz befindet. 15)

(15) Erwirbt der Gesuchsteller die italienische Staatsbürgerschaft, ist dies dem Wohnbauinstitut mitzuteilen. Bei der nächsten Aktualisierung wird das zugelassene Gesuch in die entsprechende Rangordnung aufgenommen. 16)

(16) Kann der Gesuchsteller im Falle einer Wohnungszuweisung keine gültige Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder die Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen gemäß Artikel 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorlegen, ist die Zuweisung ausgesetzt. Gegebenenfalls kann die Zuweisung erfolgen, sobald die Zugehörigkeits- oder die Zuordnungserklärung wirksam ist. 17)

(17) Zieht der Gesuchsteller sein Gesuch zurück oder reicht er vor Ablauf der Frist laut Absatz 8 ein neues Gesuch ein, ohne dass die Voraussetzungen laut Absatz 10 oder 11 gegeben sind, können er und die anderen Familienmitglieder bis nach Ablauf der Frist laut Absatz 8 kein neues Zuweisungsgesuch für dieselbe Gemeinde und dieselbe Zusammensetzung der Familiengemeinschaft einreichen. 18)

(18) Wird bei der Bearbeitung des Gesuchs um Zuweisung einer Wohnung festgestellt, dass die Erklärungen des Gesuchstellers nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, die für die Aufnahme in die Rangordnung oder für die Punktezuweisung erheblich sind, verfügt die Zuweisungskommission den Ausschluss von der Rangordnung. Zu diesem Zwecke kann das Wohnbauinstitut weitere Informationen und Unterlagen zu den im Gesuch enthaltenen Erklärungen einholen. Ein neues Gesuch kann frühestens ein Jahr nach der Einreichung des ausgeschlossenen Gesuchs eingereicht werden. 19)

(19) Bei Ableben des Gesuchstellers verfallen das Gesuch und die Eintragung in der Rangordnung. Wurde das Gesuch gemeinsam mit dem Ehepartner, mit dem in eheähnlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder mit dem eingetragenen Lebenspartner gestellt, so behält dieser für die Dauer der zum Todeszeitpunkt gültigen Rangordnung das Anrecht auf eine etwaige Wohnungszuweisung bei, sofern er mit dem Gesuchsteller im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auf dem Familienbogen aufscheint. Ist die Bearbeitung des neuen Gesuchs aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, vor der Aktualisierung der Rangordnung noch nicht abgeschlossen, behält das vorhergehende Gesuch für die Rangordnung seine Gültigkeit. Der hinterbliebene Partner muss die Voraussetzungen gemäß Artikel 97 des Gesetzes, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a), erfüllen. 20)

5)
Art. 5 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
6)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 5. Mai 2003, Nr. 16.
7)
Art. 5 Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
8)
Art. 5 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
9)
Art. 5 Absatz 8 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
10)
Art. 5 Absatz 9 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
11)
Art. 5 Absatz 10 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
12)
Art. 5 Absatz 11 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
13)
Art. 5 Absatz 12 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
14)
Art. 5 Absatz 13 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
15)
Art. 5 Absatz 14 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
16)
Art. 5 Absatz 15 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
17)
Art. 5 Absatz 16 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
18)
Art. 5 Absatz 17 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
19)
Art. 5 Absatz 18 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
20)
Art. 5 Absatz 19 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 5/bis  (Bewertung der Gesuche)

(1) Das Wohnbauinstitut überprüft die Gesuche innerhalb von 90 Tagen ab Einreichung und teilt den Gesuchstellern die zuerkannte Punktezahl oder den Ausschluss mit. Wurde das Gesuch in der Gemeinde abgegeben, beginnt die Frist für die Überprüfung ab dem Datum, an dem das Gesuch beim Wohnbauinstitut eingelangt ist.

(2) Der Gesuchsteller kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einwände gegen die zuerkannte Punktezahl oder den Ausschluss einreichen. Etwaige neue Vorzugskriterien können nicht geltend gemacht werden.

(3) Im Rahmen der Aktualisierung der Rangordnung überprüft die Zuweisungskommission die Einwände, die mindestens 30 Tage vor der Aktualisierung eingelangt sind. 21)

21)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 5/ter (Erstellung der Rangordnung)

(1) Die Rangordnungen werden halbjährlich am 1. Juni und 1. Dezember aktualisiert und auf der digitalen Amtstafel des Wohnbauinstituts und der Gemeinde veröffentlicht. 22)

(2) Die Rangordnungen sind vom Tag ihrer Veröffentlichung an gültig und ersetzen von da an die vorhergehenden. Bis zur Veröffentlichung der neuen Rangordnungen erfolgen die Zuweisungen aufgrund der jeweils vorhergehenden.

(3) Die zugelassenen Gesuche werden getrennt nach Sprachgruppen und Kategorien, wie sie im Bauprogramm des Wohnbauinstitutes vorgesehen sind, in die Rangordnungen eingereiht.

(4) Die Rangordnungen werden nach Gemeinden getrennt und in folgende Unterkategorien unterteilt:

  1. allgemeine Kategorie,
  2. Kategorie Senioren,
  3. Kategorie Personen mit Beeinträchtigung,
  4. besondere soziale Kategorien.

(5) In die Kategorie Senioren werden die Gesuchsteller aufgenommen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Familiengemeinschaft ausschließlich aus dem Gesuchsteller und dem Ehepartner, dem in eheähnlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder dem eingetragenen Lebenspartner besteht.

(6) Die Kategorie Personen mit Beeinträchtigung umfasst die Gesuchsteller, in deren Familiengemeinschaft sich eine Person im Rollstuhl oder mit anderen Mobilitätshilfen befindet, die eine an ihre Bedürfnisse angepasste Wohnung benötigt. In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes kann den Gesuchstellern dieser Kategorie eine Wohnung zugewiesen werden, wenn sie den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehenen Faktor wirtschaftliche Lage nicht überschreiten.

(7) Leben mit der Person mit Beeinträchtigung zum Zeitpunkt ihres Ablebens Personen im gemeinsamen Haushalt, die das Anrecht auf den Verbleib in der zugewiesenen Wohnung haben, und handelt es sich um eine Wohnung, die für die besonderen Bedürfnisse von Personen mit Beeinträchtigungen ausgestattet wurde, ist das Wohnbauinstitut angehalten, diesen Personen eine andere geeignete Wohnung zuzuweisen. Die Wohnung muss innerhalb der vom Präsidenten des Wohnbauinstitutes festgesetzten Frist geräumt werden, um sie wieder dem ursprünglichen Zweck zuführen zu können.

(8) In die besonderen sozialen Kategorien werden jene Gesuchsteller eingereiht, die den Kategorien laut Artikel 5/quater angehören.

(9) Die Aufnahme der Gesuchsteller in die Rangordnung erfolgt nach fallender Punktezahl. Bei Punktegleichheit erhält der Gesuchsteller mit niedrigerem FWL den Vorzug.

(10) Neben den Rangordnungen laut Absatz 3 wird eine übergemeindliche Rangordnung aller zugelassenen Gesuchsteller erstellt, die angegeben haben, an einer Wohnungszuweisung im Einzugsgebiet der Bezirksgemeinschaft der Wohnsitzgemeinde interessiert zu sein. Diese Rangordnung wird herangezogen, sobald die Rangordnungen einer Gemeinde ausgeschöpft, dort aber noch Wohnungen für die Zuweisung verfügbar sind. Auch diese Rangordnung wird in die Unterkategorien laut Absatz 4 unterteilt, und die Aufnahme in die Rangordnung erfolgt gemäß Absatz 9. 23)

22)
Siehe auch Art. 5 (Übergangsbestimmung) des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.
23)
Art. 5/ter wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6. 

Art. 5/quater (Besondere soziale Kategorien)

(1) Im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten folgende Personen als den besonderen sozialen Kategorien zugehörig:

  1. Menschen mit Beeinträchtigung gemäß Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung; es handelt sich dabei um Personen, die von den Sozialdiensten sozialpädagogisch betreut werden,
  2. Personen mit Abhängigkeitserkrankungen gemäß Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3, in geltender Fassung; es handelt sich dabei um Personen, die von den entsprechenden Diensten betreut werden und nach der Rehabilitation für eine dauerhafte Eingliederung in die Gesellschaft eine Wohnung brauchen, wobei sie selbst nicht in der Lage sind, eine solche auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  3. Haftentlassene, die dauerhaft nicht in der Lage sind, eine Wohnung auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  4. Personen, die aufgrund besonderer familiärer, psychosozialer oder gesundheitlicher Umstände sich in sozialen Härtesituationen befinden und dauerhaft nicht in der Lage sind, eine Wohnung auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  5. Senioren, die wenigstens 65 Jahre alt sind und denen gegenüber die Verfügung zur Freistellung der Wohnung wegen Beendigung des Mietvertrages erlassen wurde,
  6. Frauen, die von physischer oder psychischer Gewalt bedroht sind oder bereits Gewalt erlitten haben und die nach ihrer vorübergehenden Unterbringung in einer geschützten Wohneinrichtung wegen ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, dauerhaft eine Wohnung auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  7. Personen, denen die Territorialkommission für die Zuerkennung des internationalen Schutzes einen Schutzstatus (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) gemäß den geltenden Bestimmungen zuerkannt hat; sie müssen das gesamte Verfahren zur Anerkennung des internationalen Schutzstatus in Südtirol abgewickelt haben und sich während der gesamten Dauer des Verfahrens dort regulär aufgehalten haben,
  8. Personen, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Erwartung der entsprechenden Entscheidung seitens der zuständigen Behörden sind, jedoch beschränkt auf die von Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit; für diese Personen kann das Wohnbauinstitut an die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften jene Wohnungen vermieten, die seit mindestens 12 Monaten frei sind und nicht an Gesuchsteller in der Rangordnung zugewiesen werden können.

(2) Gesuchsteller, die in die Kategorien laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) fallen, dürfen eine Wohnung nur dann zugewiesen erhalten, wenn sie aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht mehr in den Einrichtungen der Sozialdienste untergebracht werden dürfen.

(3) Das Gesuch um Zuweisung einer Wohnung muss auf dem vom Wohnbauinstitut bereitgestellten Formblatt abgefasst und vom Bewerber selbst oder von einer gesetzlich dazu befugten Person beim Wohnbauinstitut eingereicht werden. In diesem Gesuch müssen die Umstände dargelegt werden, die eine soziale Problemsituation laut Absatz 1 begründen.

(4) Soweit es sich um Gesuchsteller handelt, die den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Kategorien angehören, ist dem Gesuch eine Erklärung der Sozialdienste beizulegen, dass der Gesuchsteller von ihnen betreut wird.

(5) Im Formblatt laut Absatz 3 muss der Gesuchsteller die Erklärung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgeben und bestätigen, dass er die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes für die besonderen sozialen Kategorien hat und dass ihm gegenüber keine Ausschlussgründe vorliegen.

(6) Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann die Zuweisung von Wohnungen auch in Abweichung von der Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde, in der sich die zuzuweisende Wohnung befindet, vornehmen.

(7) Wenn es sich um Personen handelt, die der sozialen und medizinischen Betreuung bedürfen, sollen Wohnungen zugewiesen werden, die sich möglichst in der Nähe der entsprechenden Dienste befinden.

(8) Für die eingereichten Gesuche erstellt das Wohnbauinstitut die Rangordnung nach den Vorzugskriterien, die allgemein für die Zuweisung von Mietwohnungen des Wohnbauinstitutes gelten.

(9) Für die Erstellung der Rangordnung gilt als zusätzliches Vorzugskriterium die Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, wobei für jedes Kind 1 Punkt zuerkannt wird.

(10) Für die Gesuchsteller, die den in Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) angeführten Kategorien angehören, kann das Wohnbauinstitut eine Stellungnahme der gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste einholen, aus der hervorgeht, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, alleine zu wohnen.

(11) Wenn es sich um Bewerber mit minderjährigen Kindern handelt, die aufgrund ihrer besonderen familiären Situation voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sind, selbst ihr Wohnungsproblem zu lösen, kann eine Stellungnahme des Jugendgerichtes eingeholt werden.

(12) In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes können Wohnungen des Wohnbauinstitutes den in Absatz 1 angeführten Personen nur dann zugewiesen werden, wenn ihr Einkommen den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehenen Faktor wirtschaftliche Lage nicht überschreitet.

(13) Für die Zuweisung der Wohnungen an Personen laut Absatz 1 Buchstabe g) gelten, der Reihe nach, folgende Vorzugskriterien:

  1. Personen, die weitere Kriterien erfüllen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind,
  2. Personen, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen und die eine Familie mit minderjährigen Kindern zu Lasten haben,
  3. Familien mit minderjährigen Kindern,
  4. Datum der Gesucheinreichung.

(14) Die Zuweisungen laut Absatz 13 dürfen 10 Prozent jener Wohnungen nicht überschreiten, die Staatsbürgern von nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten zustehen, wie im jährlichen Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes festgelegt.

(15) Für die Zuweisung von Wohnungen an Personen laut Absatz 1 sind in erster Linie die im Bauprogramm des Wohnbauinstitutes für diesen Zweck vorgesehenen Neubauwohnungen zu verwenden. Sollte es aber angesichts des dringenden Bedarfes notwendig sein, die Bewerber in bereits bestehenden Wohnungen unterzubringen, die für die Wiederzuweisung frei geworden sind, wird die entsprechende Anzahl von Wohnungen vom Bauprogramm für die Personen laut Absatz 1 abgezogen und dem Bauprogramm für die Allgemeinheit der Gesuchsteller zugeschlagen.

(16) Die Wohnungen, die den Angehörigen der besonderen sozialen Kategorien vorbehalten sind, können in dem von Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Fall vorrangig zugewiesen werden.

(17) Außer in den in Absatz 16 genannten Fällen können die Wohnungen, die den besonderen sozialen Kategorien vorbehalten sind, immer dann vorrangig zugewiesen werden, wenn:

  1. das Verfahren zur Freistellung der Wohnung auch aus anderen Gründen durchgeführt wird als jenen, die in Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes angegeben sind,
  2. die Gründe, die zur Durchführung des Verfahrens zur Freistellung der Wohnung führten, nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind,
  3. eine besondere Notlage gegeben ist,
  4. eine dringende und unaufschiebbare Notwendigkeit der Wohnungszuweisung gegeben ist.

(18) Gegenstand der vorrangigen Zuweisung können nur jene Wohnungen sein, die vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstituts für diesen Zweck bestimmt werden. Die vorrangige Zuweisung von Mietwohnungen des Wohnbauinstituts für die in Absatz 17 vorgesehenen Fälle muss vorher von der Landesregierung bewilligt werden. 24)

24)
Art. 5/quater wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6 (Punktebewertung)     delibera sentenza

(1) Den Gesuchstellern um Zuweisung einer Sozialwohnung werden die Punkte auf der Grundlage der Artikel 6/bis, 6/ter, 6/quater, 6/quinquies, 6/sexies, 6/septies und 6/octies zuerkannt. 25)

massimeBeschluss vom 12. April 2022, Nr. 251 - Geförderter Wohnbau: Anpassung der Einkommensgrenzen und der Freibeträge für die Einkommen des Jahres 2021
massimeBeschluss vom 10. November 2020, Nr. 867 - Geförderter Wohnbau: Anpassung der Einkommensgrenzen und der Freibeträge für die Einkommen des Jahres 2020
25)
Art. 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2006, Nr. 58, und später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6/bis (Wirtschaftliche Lage)

(1) Den Gesuchstellern um Zuweisung einer Mietwohnung des sozialen Wohnbaus werden auf der Grundlage des im Sinne von Artikel 4/ter ermittelten Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der Familiengemeinschaft folgende Punkte zugeteilt:

  1. 10 Punkte bei FWL von null bis 1,00,
  2. 9 Punkte bei FWL von 1,01 bis 1,15,
  3. 8 Punkte bei FWL von 1,16 bis 1,30,
  4. 7 Punkte bei FWL von 1,31 bis 1,45,
  5. 6 Punkte bei FWL von 1,46 bis 1,60,
  6. 5 Punkte bei FWL von 1,61 bis 1,75,
  7. 4 Punkte bei FWL von 1,76 bis 1,90,
  8. 3 Punkte bei FWL von 1,91 bis 2,05,
  9. 2 Punkte bei FWL von 2,06 bis 2,20,
  10. 1 Punkt bei FWL von 2,21 bis 2,36. 26)
26)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6/ter (Zahl der Familienmitglieder)

(1) Für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft laut Artikel 4/bis Absatz 2 werden zwei Punkte zuerkannt.

(2) Für die Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 4/bis Absatz 2 Buchstaben c), d), e) und f) werden die Punkte nur zuerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchvorlage mit dem Gesuchsteller laut Buchstabe a) des genannten Artikel 4/bis Absatz 2 zusammenleben. 27)

27)
Art. 6/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6/quater (Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung)

(1) Für die ersten fünf Jahre der Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung in Südtirol wird 1 Punkt zuerkannt, für neun Jahre werden 2 Punkte und für zwölf Jahre 3 Punkte zuerkannt. Für je zwei darauf folgende Jahre wird 1 Punkt zuerkannt. Maximal können für die Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung 11 Punkte zuerkannt werden. 28)

28)
Art. 6/quater wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6/quinquies (Neugründung einer Familie)

(1) Wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung vorgelegt, werden fünf Punkte zuerkannt. 29)

29)
Art. 6/quinquies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6/sexies (Zwangsräumung der Wohnung und Widerruf der Dienstwohnung

(1) Dem Bewerber, gegen den die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes gerichtlich verfügt wurde, werden drei Punkte zuerkannt.

(2) Für Mietverträge, die im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, abgeschlossen werden, wird auf die in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 des genannten Gesetzes angegebene Dauer des Mietvertrages Bezug genommen.

(3) Dem Bewerber, dem eine Dienstwohnung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes widerrufen wurde, werden drei Punkte zuerkannt. 30)

30)
Art. 6/sexies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6/septies (Unbewohnbare und überfüllte Wohnungen)

(1) Dem Bewerber, der in einer im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes als unbewohnbar erklärten Wohnung lebt, werden 5 Punkte zuerkannt.

(2) Dem Bewerber, der in einer überfüllten Wohnung lebt, werden 2 Punkte zuerkannt. Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche der Wohnung geringer ist als 23 Quadratmeter für eine Person und 38 Quadratmeter für zwei Personen und wenn zusätzlich für jedes weitere Familienmitglied zehn Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten werden. Ausschließlich für die Zuerkennung der Punkte werden als Familienmitglieder die Personen laut Artikel 4/bis Absatz 2 Buchstabe a) bis f) berücksichtigt.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Punkten werden für die Dauer des Aufenthaltes in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung weitere Punkte zuerkannt. Für jedes Folgejahr nach dem ersten Jahr Aufenthalt in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung wird 1 Punkt zuerkannt. Es können höchstens 3 Punkte für die Dauer des Aufenthaltes in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung zuerkannt werden.

(4) Die Punkte für den Aufenthalt in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung laut den Absätzen 1 und 2 werden nur dann zuerkannt, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Gesuchvorlage seit wenigstens drei Jahren die genannte Wohnung bewohnt.

(5) Zwecks Zuerkennung der Punktezahl laut Absatz 2 sind dem Gesuch um Zuweisung folgende Unterlagen beizulegen:

  1. eine Bescheinigung der Gemeinde oder eine Erklärung eines Freiberuflers, aus der die Wohnfläche der Wohnung und die Anzahl ihrer Bewohner hervorgehen,
  2. eine Bescheinigung der Gemeinde über die Dauer des Aufenthalts in der Wohnung. 31)
31)
Art. 6/septies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 6/octies (Invalidität)

(1) Dem Gesuchsteller, der Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension folgende Punkte zuerkannt:

  1. 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: zwei Punkte,
  2. 50 bis 74 Prozent bzw. fünfte und sechste Kategorie: drei Punkte,
  3. 75 bis 83 Prozent bzw. dritte und vierte Kategorie: vier Punkte,
  4. 84 bis 100 Prozent bzw. erste und zweite Kategorie: fünf Punkte.

(2) Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden, ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt:

  1. 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: ein Punkt,
  2. 50 bis 100 Prozent bzw. erste bis sechste Kategorie: zwei Punkte.

(3) Dem Bewerber, der eine Invalidenrente vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge oder als Dienstinvalide eine Rente vom Schatzministeriums bezieht, werden vier Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die für die Feststellung der Zivilinvalidität zuständige Ärztekommission eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt.

(4) Dem Bewerber, der älter als 65 Jahre ist und von der für die Feststellung der Zivilinvalidität zuständigen Ärztekommission als Teilinvalide, mit einem Invaliditätsgrad unter 50%, erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt. 32)

32)
Art. 6/octies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 7 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 112 des Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 112 Absatz 3 des Gesetzes und zum Zwecke der Berechnung des Mietzinses wird bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Folgendes berücksichtigt:

  1. alle der Einkommensteuer unterworfenen Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen,
  2. alle von der Einkommensteuer befreiten Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen, die der Familie in kontinuierlicher Weise zur Verfügung stehen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Einkommen.

(2) Bei der Festsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird Folgendes nicht berücksichtigt:

  1. die Begleitzulage laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  2. das Pflegegeld laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung,
  3. die Stipendien für Schüler und Studenten, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind,
  4. die Kriegspensionen,
  5. die Renten des INAIL.

(3) Die Einkommen der Nachkommen, die mit dem Mieter in Hausgemeinschaft leben und steuermäßig nicht zu Lasten sind, werden zu 60 Prozent berechnet.

(4) Die Beträge, die als Unterhalt im Sinne von Artikel 433 des Zivilgesetzbuches aufgrund eines Urteils bezahlt werden, werden vom Einkommen des Mieters abgezogen, wenn er die entsprechenden Zahlungen belegen kann. Die bezogenen Unterhaltsbeträge werden zum Einkommen des Mieters dazugerechnet.

(5) Von dem gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 errechneten Gesamteinkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen werden folgende Freibeträge abgezogen, die nach dem Grundbetrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für eine allein stehende Person, wie er laut Artikel 14 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt ist, bemessen werden:

  1. 60 Prozent des Grundbetrages:
    1. für den Mieter selbst,
    2. für den Ehegatten oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
  2. 120 Prozent des Grundbetrages:
    1. für jeden steuermäßig zu Lasten lebenden Nachkommen,
    2. für jedes steuermäßig nicht zu Lasten lebende studierende Kind, das sein Einkommen ausschließlich aus Ferialarbeit bezieht,
  3. 100 Prozent des Grundbetrages:
    1. für jedes invalide Kind mit einer Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent, auch wenn es steuermäßig nicht zu Lasten lebt,
    2. für die invaliden Eltern und Großeltern des Mieters, die eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent aufweisen, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten leben,
    3. für die invaliden Eltern und Großeltern des in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten, die eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent aufweisen, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten leben,
    4. für die über 65 Jahre alten Eltern und Großeltern des Mieters und seines in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten. 33) 
  4. 36 Prozent des Grundbetrages für jede weitere mit dem Mieter in Hausgemeinschaft lebende Person, ausgenommen die in Absatz 3 erwähnten Nachkommen.

(6) Falls zur Bildung des vorgenannten Einkommens solche aus abhängiger Arbeit beitragen, werden diese nach Abzug der in Absatz 5 genannten Freibeträge im Ausmaß von 75 Prozent berücksichtigt. Dasselbe gilt für Einkommen aus ständiger koordinierter Mitarbeit.

(7) Falls dem Mieter oder den ins Mieterverzeichnis eingetragenen Personen Minderjährige anvertraut sind, werden die Vergütungen für die Anvertrauung, die im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, gewährt werden, im Ausmaß von 20 Prozent für die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Diese Bestimmung findet ab 1. Januar 2014 Anwendung. 34)

(8) Für Familienmitglieder, die ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, wird auf jeden Fall ein Einkommen berücksichtigt, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.

(9) Soweit von diesem Artikel nicht anders bestimmt, finden auf die Bewertung des Einkommens die Bestimmungen von Artikel 12 Absätze 4, 5, 6 und 8 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, Anwendung.35)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 193 del 24.06.2004 - Computo della pensione di invalidità civile ai fini del calcolo del canone di locazione della abitazioni dell'Istituto per l'edilizia sociale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 25.05.1999 - Concessione di agevolazioni per l'edilizia abitativa - determinazione del reddito da lavoro autonomo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 144 del 12.05.1999 - Contributo provinciale per acquisto di abitazioni - calcolo del reddito - reddito da società fiscalmente negativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 130 del 30.04.1999 - Concessione di agevolazioni per l'edilizia abitativa - determinazione del reddito - deroga dalla dichiarazione dei redditi presentata - obbligo di motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 36 del 30.01.1999 - Agevolazioni nell'edilizia abitativa - redditi di lavoro autonomo e d'impresa - discostamento tra dichiarazione e determinazione da parte dell'amministrazione
33)
Der Buchstabe c) des Art. 7 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 21. September 2018, Nr. 25.
34)
Art. 7 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 33.
35)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 5. Mai 2003, Nr. 16.

Art. 8 (Landesmietzins)

(1) Die Miete für die Wohnungen des Wohnbauinstitutes entspricht dem Landesmietzins, wie er gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes, unter Beachtung der Koeffizienten für das Alter und den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand laut den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung berechnet wird.

Art. 9 (Sozialer Mietzins)

(1) Die Miete laut Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzes wird aufgrund der Erklärungen, die der Mieter jährlich in dem von Artikel 12 vorgesehenen Fragebogen angibt, berechnet. Der so berechnete Mietzins wird als sozialer Mietzins bezeichnet.

(2) Die vom Wohnbauinstitut festgesetzte Miete hat für das Kalenderjahr Geltung.

(3) Das Wohnbauinstitut nimmt auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen die Neuberechnung des sozialen Mietzinses auch während des Jahres vor, wenn sich die Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen und über ein Einkommen verfügen, ändert. Die Neufestsetzung der Miete kann auch in außerordentlichen Fällen vorgenommen werden, die eine erhebliche Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie bedingen. Diese Fälle werden von der in Artikel 96 des Gesetzes genannten Zuweisungskommission, oder falls es sich um die Gewährung des Wohngeldes handelt, von der in Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes genannten Kommission bewertet.36)

36)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 29. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 10 (Berechnung des sozialen Mietzinses)  

(1) Für die Berechnung des sozialen Mietzinses gilt folgende Formel:

x =15xd + 10
D

Dabei sind:

x =

der Prozentsatz für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,

d =

die laut Artikel 7 festgestellte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wenn wegen des Abzuges der Freibeträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit negativ ist, wird der Wert Null angenommen,

15 =

die Differenz zwischen Höchst- und Mindestprozentsatz,

D =

die Obergrenze für die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes,

10 =

der Mindestprozentsatz.

(2) Der soziale Mietzins ergibt sich aus dem Produkt der gemäß Artikel 7 festgestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem gemäß Absatz 1 berechneten Prozentsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(3) Ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wegen des Einkommens der in Hausgemeinschaft lebenden Nachkommen höher als der Höchstbetrag der zweiten Einkommensstufe, die vom Gesetz für die Zulassung zu den Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen zum Eigenbedarf vorgesehen ist, beträgt die vom Mieter geschuldete Miete 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, aber keinesfalls mehr als der Landesmietzins.37)

(4) Die Mindestmiete beträgt 50,00 Euro monatlich. Auf Familiengemeinschaften, in deren Fall der soziale Mietzins unter der Mindestmiete liegt, die Mindestmiete angewandt. Die Mindestmiete wird ausschließlich auf Wohnungen im Eigentum des Wohnbauinstituts angewandt, auf Wohnungen, die das Wohnbauinstitut verwaltet sowie auf Wohnungen im Eigentum öffentlicher Körperschaften. 38)

37)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 29. Mai 2000, Nr. 23.
38)
Art. 10 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Dezember 2016, Nr. 34, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 21. September 2018, Nr. 25.

Art. 11 (Nachfolge in die Wohnungszuweisung)

(1) Im Falle des Ablebens des Mieters haben nur jene Personen das Anrecht auf die Nachfolge in die Wohnungszuweisung, denen gegenüber kein Grund für einen Widerruf der Wohnungszuweisung laut Artikel 110 des Gesetzes besteht.

(2) Der überlebende Ehegatte kann nur dann in die Wohnungszuweisung laut Artikel 107 Absatz 1 des Gesetzes eintreten und folglich die Umschreibung des Mietvertrages zu seinen Gunsten erreichen, wenn er zum Zeitpunkt des Ablebens des Mieters mit diesem zusammenlebte und in dem in Artikel 105 des Gesetzes vorgesehenen Mieterverzeichnis aufscheint.39)

39)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 5. Mai 2003, Nr. 16.

Art. 11/bis (Vermietung von einzelnen Zimmern an Universitätsstudenten)

(1) In Anwendung der Bestimmung von Artikel 101 Absatz 6 des Gesetzes kann das Wohnbauinstitut die Vermietung von einzelnen Zimmern an Universitätsstudenten ermächtigen.

(2) Die Ermächtigung kann für höchstens zwei Zimmer und zwei Universitätsstudenten unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der nicht vermietete Teil der Wohnung für den Bedarf der Familie des Mieters angemessen bleibt.

(3) Für die Rechtswirkung der Festsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit laut Artikel 112 des Gesetzes wird in Abweichung von Artikel 7 den Universitätsstudenten kein Einkommen zugeschrieben und gleichzeitig kein Freibetrag zuerkannt.

(4) Gleichzeitig mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Universitätsstudenten in eine Mietwohnung des Wohnbauinstitutes teilt das Wohnbauinstitut den Mietzins mit, den der Mietvertragsinhaber vom Studenten verlangen darf. Die Miete beträgt 240,00 Euro für ein Einbettzimmer und 180,00 Euro je Bett für ein Zweibettzimmer.

(5) 25 Prozent des Betrages für die Untermiete müssen vom Mietvertragsinhaber an das Wohnbauinstitut bezahlt werden.

(6) Zimmer mit weniger als 12 Quadratmeter Wohnfläche dürfen nur von einer Person besetzt werden.

(7) Die vermieteten Zimmer müssen vollständig mit Möbeln ausgestattet sein, und für den Mieter muss eine eigene Nasszelle (Dusche, WC) zur Verfügung stehen, oder es muss die Mitbenützung der wohnungseigenen sanitären Anlagen gewährleistet sein.

(8) Der auf das Zimmer entfallende Anteil an den Betriebskosten der Wohnung ist im Mietpreis inbegriffen.

(9) Das Ansuchen um die Ermächtigung zur Vermietung von Zimmern im Sinne von Artikel 101 Absatz 6 des Gesetzes ist auf einem vom Wohnbauinstitut erstellten Vordruck an das Wohnbauinstitut zu richten und muss in Form einer Eigenerklärung nach Maßgabe von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, folgende Angaben enthalten:

  1. Die Anzahl und die Wohnfläche der Zimmer, deren Vermietung beabsichtigt ist,
  2. Die eventuelle Mitbenützung von gemeinsamen Räumen (Küche, WC und so weiter),
  3. Die Zeitdauer von höchstens vier Jahren, für die die Ermächtigung beantragt wird.

(10) Die Ermächtigung gilt als stillschweigend erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen abgelehnt wird. Wenn sie nach Ablauf der vier Jahre nicht innerhalb von 30 Tagen vom Wohnbauinstitut widerrufen wird, gilt sie als stillschweigend für weitere vier Jahre verlängert.

(11) Innerhalb von 30 Tagen ab Besetzung des Zimmers muss der Mietvertragsinhaber dem Wohnbauinstitut den Namen des Untermieters mitteilen und außerdem eine Kopie des Mietvertrages, der auf einem vom Wohnbauinstitut erstellten Formular abzufassen ist, übermitteln.40)

40)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Mai 2008, Nr. 23.

ABSCHNITT 2
Mieterverzeichnis

Art. 12 (Mieterverzeichnis)

(1) In das von Artikel 105 des Gesetzes vorgesehene Mieterverzeichnis werden die Inhaber der Mietverträge und alle mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingetragen, die den in Artikel 107 des Gesetzes angegebenen Kategorien angehören.

(2) Nicht in das Mieterverzeichnis werden die Personen eingetragen, die auf der Grundlage einer ausdrücklichen Ermächtigung laut Artikel 101 Absatz 6 des Gesetzes in die Wohnung aufgenommen wurden und gemäß Artikel 107 des Gesetzes kein Anrecht auf Zuweisung der Wohnung im Falle des Todes des Mietvertragsinhabers haben.

(3) Für die Führung des Mieterverzeichnisses erstellt das Wohnbauinstitut einen Fragebogen, der allen Inhabern von Mietverträgen übermittelt wird und in dem diese über sich selbst und über die in Absatz 1 genannten Personen Folgendes angeben:

  1. Zuname (bei verheirateten Frauen Mädchenname), Vorname, Geburtsort und -datum, Beruf, Familienstand sowie Sprachgruppe des Mieters, soweit die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit besteht,
  2. Eigentums- oder dingliche Rechte an irgendeiner Wohnung, an anderen unbeweglichen oder beweglichen Sachen, die in öffentlichen Registern eingetragen sind, mit Beschreibung dieser Sachen,
  3. im Vorjahr bezogenes Einkommen.

(4) Für die in Absatz 2 genannten Personen werden die erforderlichen Daten anlässlich der Erteilung der Ermächtigung zur Aufnahme in die Wohnung erhoben. Verlassen diese Personen die Wohnung, muss der Mietvertragsinhaber innerhalb von 30 Tagen dies dem Wohnbauinstitut melden.

(5) Der von Absatz 3 vorgesehene Fragebogen muss dem Wohnbauinstitut innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt in allen Teilen sorgfältig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden.

(6) Die im Fragebogen enthaltenen Angaben sind im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu liefern.

(7) Wird der Fragebogen nicht vorgelegt, kommt Artikel 112 Absatz 7 des Gesetzes zur Anwendung.

(8) Wird der Fragebogen für drei aufeinander folgende Jahre nicht vorgelegt, wird angenommen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Wohnungszuweisung gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzes bestehen.41)

41)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 18. Oktober 2006, Nr. 58.

ABSCHNITT 3
Das Wohngeld

Art. 13 (Ansuchen um die Gewährung des Wohngeldes)

(1) Die Gesuche um die Gewährung des Wohngeldes im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe K) und Artikel 91 des Gesetzes müssen auf einem vom Wohnbauinstitut ausgearbeiteten Vordruck gestellt werden, dem die dort angegebenen Unterlagen beizulegen sind.

(2) Im Gesuch muß der Gesuchsteller in Form einer Ersatzerklärung erklären, daß er alle Voraussetzungen für die Gewährung des Wohngeldes besitzt.

Art. 13/bis (Berechnung der zum Wohngeld zugelassenen Flächen)

(1) Zum Zwecke der Gewährung des Wohngeldes wird die Fläche der Garage oder des Autoabstellplatzes nicht berücksichtigt.42)

42)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 18. Oktober 2006, Nr. 58.

Art. 13/ter (Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit)

(1) Für Gesuchsteller, die für das Jahr vor Einreichen des Gesuches keine Einkommen nachweisen können, jedoch zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine Arbeitstätigkeit ausüben, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit wie folgt ermittelt:

  1. Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine abhängige Arbeit aus, wird ein Einkommen berechnet, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufsgruppe geltenden Kollektivvertrages oder, wenn höher, aus der Lohntüte ergibt.
  2. Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine selbstständige Arbeit aus, wird auf jeden Fall ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufsgruppe geltenden Kollektivvertrages ergibt. 43)
43)
Art. 13/ter wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 18. Oktober 2006, Nr. 58.

Art. 14 (Verfall des Wohngeldes)

(1) Wird der Empfänger des Wohngeldes vom Wohnbauinstitut im Sinne von Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes aufgefordert, die für die weitere Gewährung des Wohngeldes erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, und übermittelt er dieselben nicht innerhalb von 30 Tagen, verliert er den Anspruch auf die Gewährung des Wohngeldes.

ABSCHNITT 4
Übergangsbestimmungen

Art. 15 (Mieten des Jahres 1999)

(1) Für das Jahr 1999 bleiben die vom Wohnbauinstitut bereits vorgeschriebenen Mieten aufrecht.

Art. 16 (Mieten für bereits angemietete Wohnungen)

(1) Für Wohnungen, die vom Wohnbauinstitut angemietet wurden, bleiben die vereinbarten Mieten bis zum Auslaufen des Mietvertrages aufrecht.

Art. 17 (Wohngeld für bereits vorgelegte Gesuche)

(1) Für jene Mieter, auf die ein Mietvertrag lautet, der nicht den Bestimmungen des konventionierten Wohnbaues im Sinne des einschlägigen Landesgesetzes unterliegt, und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung um die Gewährung des Wohngeldes angesucht haben, wird für die gesamte restliche Laufzeit des Mietvertrages die Konventionalfläche in der Weise berechnet, dass für die Wohnfläche laut Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392, der Koeffizient 1,25 angewendet wird, während die anderen Flächen unverändert bleiben. Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, erfolgt die Berechnung der Konventionalfläche im Sinne von Artikel 2.44)

44)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 29. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 18 (Änderung der Bezeichnung des Institutes für geförderten Wohnbau)

(1) Das "Institut für geförderten Wohnbau", von dem in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, die Rede ist, trägt mit Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die Bezeichnung "Institut für den sozialen Wohnbau".

(2) Das "Institut für den sozialen Wohnbau" tritt in alle Rechte und Pflichten des Institutes für geförderten Wohnbau ein.

Art. 19 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 26. April 1962, Nr. 23,
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 1973, Nr. 2,
  3. Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Mai 1973, Nr. 29,
  4. Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1977, Nr. 24,
  5. Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1980, Nr. 34,
  6. Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 1983, Nr. 3,
  7. Dekret des Landeshauptmanns vom 30. September 1985, Nr. 18,
  8. Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Jänner 1986, Nr. 1,
  9. Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 1991, Nr. 8,
  10. Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 1995, Nr. 42.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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