(1) 5)
(2) Die Gesuche um die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes werden mittels des vom Wohnbauinstitut vorbereiteten Formblattes gestellt; diesem sind die dort angegebenen Unterlagen beizulegen.
(3) In dem vom Wohnbauinstitut erstellten Formblatt muss der Gesuchsteller im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erklären, dass er die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes erfüllt und dass ihm gegenüber keine Ausschlussgründe vorliegen. Anstelle der Erklärungen im Formblatt können die Gesuchsteller auch die jeweiligen Unterlagen vorlegen, durch die das Vorhandensein der Voraussetzungen nachgewiesen wird.6)
(4) Ehepaare und in eheähnlicher Beziehung lebende Personen müssen das Gesuch gemeinsam stellen.
(5) Für die Rechtswirkungen der Zuweisung von Wohnungen des Wohnbauinstitutes gilt auch jene Person als in eheähnlicher Beziehung lebend, von der der Gesuchsteller im Gesuch erklärt, daß er sie als solche in die Wohnung aufnehmen will. Wird die Erklärung nicht gleichzeitig mit dem Gesuch um Wohnungszuweisung abgegeben, kann sie erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Wohnungsübergabe geltend gemacht werden.
(6) Die Gesuche um Zuweisung von Mietwohnungen können ganzjährig beim Wohnbauinstitut oder bei der Gemeinde eingereicht werden. 7)
(7) Die Gemeinde muss die bei ihr eingereichten Gesuche innerhalb von 20 Tagen ab Einreichung an das Wohnbauinstitut übermitteln. 8)
(8) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Artikels haben zugelassene Gesuche eine Geltungsdauer von drei Jahren und in jedem Fall für sechs Rangordnungen. 9)
(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Absätze kann ein neues Zuweisungsgesuch ab Ablaufmonat des vorhergehenden Gesuchs eingereicht werden. Ist die Bearbeitung des neuen Gesuchs aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, nicht vor der Aktualisierung der Rangordnung abgeschlossen, behält das vorhergehende Gesuch seine Gültigkeit bei. 10)
(10) Ein Jahr nach Einreichung des Gesuchs können die zur Rangordnung zugelassenen Gesuchsteller ein neues Gesuch, das das vorhergehende ersetzt, stellen, wenn in der Zwischenzeit eine der folgenden Änderungen eingetreten ist:
- Die Anzahl der Familienmitglieder, für die Punkte zuerkannt werden, hat zugenommen.
- Der Prozentsatz der Invalidität oder die Kategorie der Kriegspension des Gesuchstellers oder eines unterhaltsberechtigten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieds hat sich erhöht.
- Es wurde die Zwangsräumung verfügt oder die Dienstwohnung gekündigt.
- Die Wohnung gilt im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, als überfüllt oder sie wurde für unbewohnbar erklärt. 11)
(11) Verringert sich während der Geltungsdauer des Gesuchs die Anzahl der Familienmitglieder, für die Punkte zuerkannt werden, verliert das Gesuch seine Gültigkeit in der Rangordnung. Der Gesuchsteller kann jederzeit ein neues Gesuch stellen. Verringert sich bei Trennung von Eltern mit minderjährigen Kindern die Anzahl der Familienmitglieder, behält der Elternteil, dem die Kinder anvertraut sind und auf dessen Familienbogen sie aufscheinen, das Anrecht auf die etwaige Wohnungszuweisung für die Dauer der geltenden Rangordnung bei. Ist die Bearbeitung des neuen Gesuchs aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, nicht vor der Aktualisierung der Rangordnung abgeschlossen, behält das vorhergehende Gesuch seine Gültigkeit bei. 12)
(12) Etwaige Änderungen der Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft, für die keine Punkte zustehen, sind dem Wohnbauinstitut mitzuteilen und werden im Rahmen der Zuweisung berücksichtigt. 13)
(13) Der Gesuchsteller teilt dem Wohnbauinstitut einen etwaigen Wohnsitzwechsel innerhalb von 45 Tagen mit. Bei einem Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde als die ursprünglich im Gesuch angegebene wird das zugelassene Gesuch nach zwei Jahren in die Rangordnung der neuen Wohnsitzgemeinde aufgenommen. 14)
(14) Hat der Gesuchsteller seinen Arbeitsplatz seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer anderen Gemeinde als in der Wohnsitzgemeinde, teilt er dies dem Wohnbauinstitut mit, und das zugelassene Gesuch wird bei der nächsten Aktualisierung in die Rangordnung der Gemeinde aufgenommen, in der sich der Arbeitsplatz befindet. 15)
(15) Erwirbt der Gesuchsteller die italienische Staatsbürgerschaft, ist dies dem Wohnbauinstitut mitzuteilen. Bei der nächsten Aktualisierung wird das zugelassene Gesuch in die entsprechende Rangordnung aufgenommen. 16)
(16) Kann der Gesuchsteller im Falle einer Wohnungszuweisung keine gültige Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder die Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen gemäß Artikel 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorlegen, ist die Zuweisung ausgesetzt. Gegebenenfalls kann die Zuweisung erfolgen, sobald die Zugehörigkeits- oder die Zuordnungserklärung wirksam ist. 17)
(17) Zieht der Gesuchsteller sein Gesuch zurück oder reicht er vor Ablauf der Frist laut Absatz 8 ein neues Gesuch ein, ohne dass die Voraussetzungen laut Absatz 10 oder 11 gegeben sind, können er und die anderen Familienmitglieder bis nach Ablauf der Frist laut Absatz 8 kein neues Zuweisungsgesuch für dieselbe Gemeinde und dieselbe Zusammensetzung der Familiengemeinschaft einreichen. 18)
(18) Wird bei der Bearbeitung des Gesuchs um Zuweisung einer Wohnung festgestellt, dass die Erklärungen des Gesuchstellers nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, die für die Aufnahme in die Rangordnung oder für die Punktezuweisung erheblich sind, verfügt die Zuweisungskommission den Ausschluss von der Rangordnung. Zu diesem Zwecke kann das Wohnbauinstitut weitere Informationen und Unterlagen zu den im Gesuch enthaltenen Erklärungen einholen. Ein neues Gesuch kann frühestens ein Jahr nach der Einreichung des ausgeschlossenen Gesuchs eingereicht werden. 19)
(19) Bei Ableben des Gesuchstellers verfallen das Gesuch und die Eintragung in der Rangordnung. Wurde das Gesuch gemeinsam mit dem Ehepartner, mit dem in eheähnlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder mit dem eingetragenen Lebenspartner gestellt, so behält dieser für die Dauer der zum Todeszeitpunkt gültigen Rangordnung das Anrecht auf eine etwaige Wohnungszuweisung bei, sofern er mit dem Gesuchsteller im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auf dem Familienbogen aufscheint. Ist die Bearbeitung des neuen Gesuchs aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, vor der Aktualisierung der Rangordnung noch nicht abgeschlossen, behält das vorhergehende Gesuch für die Rangordnung seine Gültigkeit. Der hinterbliebene Partner muss die Voraussetzungen gemäß Artikel 97 des Gesetzes, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a), erfüllen. 20)