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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 1999, Nr. 371)
Verordnung über die Errichtung und Regelung der Spezialisierungslehrgänge in Psychotherapie der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Mit dieser Verordnung werden im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, in geltender Fassung, die Spezialisierungslehrgänge in Psychotherapie der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe errichtet und geregelt.

Art. 2 (Errichtung der Lehrgänge)

(1) Es werden im Rahmen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe die Lehrgänge in Psychotherapie mit dem Zweck errichtet, eine anwendungsorientierte, auf im In- und Ausland anerkannte psychotherapeutische Richtung abgestimmte Ausbildung zu vermitteln.

(2) Zur Durchführung dieser Lehrgänge kann die Landesregierung, nachdem sie die Gutachten des Ausschusses der Südtiroler Ärzte- und Zahnärztekammer, der Südtiroler Psychologenkammer und des Landeskomitees laut Landesgesetz vom 30. Juli 1977, Nr. 28, in geltender Fassung, eingeholt hat, entsprechende Abkommen mit geeigneten in- und ausländischen Instituten abschließen. In den genannten Abkommen sind auch die Finanzierungsmodalitäten festgehalten.

Art. 3 (Zulassungskriterien)

(1) Zu den Spezialisierungslehrgängen in Psychotherapie werden im jeweiligen Berufsverzeichnis eingetragene Diplompsychologen oder Doktoren der allgemeinen Heilkunde zugelassen. Genannte Akademiker können die Lehrgänge inskribieren, sofern sie die entsprechende Berufsbefähigung in der ersten Session nach Beginn der Lehrgänge erwerben.

(2) Der Bewerber muß dem von der Studienkommission eingesetzten Ausschuß einen Bericht vorlegen, worin die persönlichen und beruflichen Ziele sowie die bereits genossene Ausbildung aufgezeigt sind.

(3) Der Bewerber hat außerdem vor dem genannten Ausschuß ein Kolloquium abzulegen, wobei auf Fragen zur Motivation und Eignung für die jeweilige Richtung eingegangen wird. Der Ausschuß stellt ferner fest, ob der Bewerber die nötigen Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache besitzt, um die in beiden Sprachen gehaltenen Lesungen verfolgen zu können. Das positive Gutachten des Ausschusses ist Bedingung für die Zulassung zu den Lehrgängen. Das Urteil ist unanfechtbar.

(4) Für die Inskription der einzelnen Lehrgänge besteht keine zahlenmäßige Beschränkung, obwohl die Lehrtherapeuten Gruppen von maximal 14 Studenten betreuen dürfen.

Art. 4 (Gasthörer)

(1) Zu den Lehrgängen können ausnahmsweise als Gasthörer Akademiker zugelassen werden, die aus beruflichen Gründen, wegen ihrer Tätigkeit im Sozial- oder Gesundheitswesen, an bestimmten Lehrthemen interessiert sind. Ihre Teilnahme beschränkt sich auf das erste Biennium, wobei die Teilnahme nicht kontinuierlichen Charakter annehmen darf und genau umschriebene Lernbereiche betreffen muß.

(2) Über die Zulassung der Gasthörer entscheidet der Ausschuß laut Artikel 2, welcher zuvor den Zusammenhang zwischen Lehrfach und Beruf des Bewerbers überprüft sowie die Dauer der Teilnahme festlegt; über die Teilnahme stellt der Ausschuß eine Bescheinigung aus.

Art. 5 (Inhalt der Lehrgänge)

(1) Die Spezialisierungslehrgänge in Psychotherapie erstrecken sich über vier Studienjahre.

(2) Die mindestens 500 Unterrichtsstunden pro Jahr sind folgendermaßen aufgeteilt:

  • a)  400 Stunden entfallen auf den klinisch-theoretischen Unterricht, und zwar 300 auf die Vertiefung der klinisch-theoretischen und methodologischen Aspekte der jeweiligen psychotherapeutischen Richtung und 100 umfassen:
    • -  einen umfangreichen Teil über allgemeine Psychologie, Entwicklungspsychologie, Psychopathologie und klinische Diagnostik sowie die Einführung in die wichtigsten psychotherapeutischen Richtungen samt kritischer Diskussion; die Vertiefung der gewählten psychotherapeutischen Richtung; diese mindestens fünfzehn Unterrichtsfächer der einzelnen Lehrgänge werden vom Kollegium der Lehrenden unter Berücksichtigung der Lernbereiche festgelegt,
  • b)  100 Stunden entfallen auf die praktische Ausbildung, d.h. auf das Praktikum.

(3) Jeder Student hat außerdem ein persönlichkeitsbildendes Training zu absolvieren, dessen Zeitplan und Modalitäten von der Studienkommission in Übereinstimmung mit der jeweiligen Fachrichtung festgelegt werden.

Art. 6 (Praktikum)

(1) Das Praktikum ist in einer psychotherapeutischen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens oder in einer entsprechenden vertragsgebundenen privaten Einrichtung abzuleisten, wo der Praktikant an der klinischen Tätigkeit teilnimmt. Diese Tätigkeit hat der jeweiligen psychotherapeutischen Richtung zu entsprechen und umfaßt Zeiten des Trainings, der Supervision, der Besprechung der Fälle.

(2) Der Praktikant muß sich mit seinem fachspezifischen Ausbildungsmodell auseinandersetzen können und muß Erfahrungen auf den Gebieten klinische Diagnostik und Behandlungsmethodik sammeln.

(3) Das Praktikum erfolgt unter Anleitung eines in der jeweiligen Einrichtung tätigen Tutors, welcher über den Verlauf der praktischen Ausbildung schriftlich Bericht erstattet.

Art. 7 (Dozenten)

(1) Mit den 100 Stunden klinisch-theoretischen Unterrichts pro Jahr werden Dozenten der einzelnen Lernbereiche betraut, und zwar hochqualifizierte Dozenten und Forscher an in- oder ausländischen Hochschulen oder im entsprechenden Unterrichtsfach nachweislich erfahrene Freiberufler, die im einschlägigen Berufsverzeichnis eingetragen sind, sofern es ein solches gibt.

(2) Die 300 Stunden, die auf die Vertiefung der klinisch-theoretischen und methodologischen Aspekte entfallen, werden von Lehrtherapeuten abgehalten, die zur Anwendung der Psychotherapie berechtigt sind und eine mindestens achtjährige Erfahrung in klinischer Praxis nachweisen können.

Art. 8 (Studienkommission)

(1) Mitglieder der Studienkommission sind:

  • a)  der Fachdirektor, 2)
  • b)  der Verwaltungsdirektor,
  • c)  drei Vertreter eines jeden Lehrgangs, und zwar der Verantwortliche des Lehrgangs, der Koordinator des theoretischen Unterrichts im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Punkt a), der die planmäßigen Lehrtätigkeiten leitet, sowie der Koordinator der klinisch-praktischen Ausbildung, der die Praktika und das persönlichkeitsbildende Training koordiniert, die Tutoren zuteilt und deren Tätigkeit koordiniert.

(2) Die Mitglieder der Studienkommission werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Gesundheitswesen nach Anhören der Südtiroler Ärzte- und Zahnärztekammer sowie der Südtiroler Psychologenkammer ernannt. Wurde ein Abkommen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 abgeschlossen, so werden die drei Vertreter vom vertragsgebundenen Institut ausgewählt.

2)

Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 30. Mai 2000, Nr. 25.

Art. 9 (Aufgaben der Studienkommission)

(1) Die Studienkommission:

  • a)  bestimmt Inhalte, Zeiten und Methoden des Unterrichts und des persönlichkeitsbildenden Trainings und legt Inhalte und Modalitäten der jährlichen Prüfungen und der Abschlußprüfung fest,
  • b)  trifft die unanfechtbare Entscheidung über den vorübergehenden oder endgültigen Ausschluß von den Lehrgängen, wenn der Student als nicht mehr geeignet befunden wird,
  • c)  setzt den Ausschuß laut Artikel 3 ein.

Art. 10 (Absenzen)

(1) Absenzstunden im klinisch-theoretischen Unterricht dürfen höchstens 20% der jährlichen Gesamtstundenzahl betragen; die Studienkommission kann das Nachholen von in Grundfächern versäumten Stunden veranlassen.

(2) Wer vom Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.

Art. 11 (Abschlußprüfung und Diplom)

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung sind der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und die Ableistung der vorgeschriebenen Praktika.

(2) Die ausgeübten Tätigkeiten und allfällige Absenzen werden im Studienbuch eingetragen, worin auch das Ergebnis der jährlichen Prüfungen sowie der Abschlußprüfung vermerkt wird.

(3) Gegenstand der Abschlußprüfung sind die Überprüfung der klinisch-theoretischen Kenntnisse, die Diskussion einer Diplomarbeit, die Analyse der behandelten klinischen Fälle und die Bewertung des Praktikums.

(4) Bei Bestehen der Abschlußprüfung wird ein Diplom verliehen, das zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt.

Art. 12 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bei der ersten Anwendung der gegenständlichen Verordnung wird eine Kommission eingesetzt, welche die Aufgabe hat, den vierjährigen Ausbildungskurs in Psychotherapie - Fachrichtung systemische Therapie, welcher aufgrund der Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Südtiroler Institut für systemische Forschung und Therapie errichtet und mit Beschluß der Landesregierung Nr. 3252 vom 26. Juni 1995, genehmigt wurde.

(2) Die Überprüfung betrifft die Einhaltung der Vereinbarung, die Übereinstimmung der vollzogenen Ausbildung entsprechend den Mindestanforderungen staatlicher Gesetzgebung, sowie die Prüfung der Unterlagen der einzelnen Studenten.

(3) In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission, wird das Spezialisierungsdiplom in Psychotherapie erlassen, welches zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt.

(4) Die Kommission wird vom Abteilungsdirektor ernannt und besteht aus einer ungeraden Anzahl an sachverständigen Mitgliedern (nicht weniger als 3 und nicht mehr als 5), aus diesem Bereich. 3)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

3)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Oktober 1999, Nr. 57.

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