Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Mitglieder der Studienkommission sind:
(2) Die Mitglieder der Studienkommission werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Gesundheitswesen nach Anhören der Südtiroler Ärzte- und Zahnärztekammer sowie der Südtiroler Psychologenkammer ernannt. Wurde ein Abkommen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 abgeschlossen, so werden die drei Vertreter vom vertragsgebundenen Institut ausgewählt.
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 30. Mai 2000, Nr. 25.