Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Zu den Lehrgängen können ausnahmsweise als Gasthörer Akademiker zugelassen werden, die aus beruflichen Gründen, wegen ihrer Tätigkeit im Sozial- oder Gesundheitswesen, an bestimmten Lehrthemen interessiert sind. Ihre Teilnahme beschränkt sich auf das erste Biennium, wobei die Teilnahme nicht kontinuierlichen Charakter annehmen darf und genau umschriebene Lernbereiche betreffen muß.
(2) Über die Zulassung der Gasthörer entscheidet der Ausschuß laut Artikel 2, welcher zuvor den Zusammenhang zwischen Lehrfach und Beruf des Bewerbers überprüft sowie die Dauer der Teilnahme festlegt; über die Teilnahme stellt der Ausschuß eine Bescheinigung aus.