Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Mai 1999, Nr. 22.
(1) Die Kandidatinnen/Kandidaten müssen die Voraussetzungen laut Artikel 25 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, besitzen und eine praktische Ausbildung von mindestens drei Monaten unter der Anleitung einer erfahrenen Person nachweisen. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung nach der Anlage A erbracht werden, die von der Person ausgestellt wurde, bei der die praktische Ausbildung stattfand.
(2) Zur Prüfung werden außerdem auch diejenigen Bewerber zugelassen, welche eine Bescheinigung besitzen, die den Besuch eines Kurses für Gabelstapler mit ähnlichem Programm wie dem in Artikel 1 Absatz 1 angegebenen und mit einer Mindestdauer von 9 Stunden bestätigt.