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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. März 1999, Nr. 131)
Verordnung über den Auszahlungsdienst "remote banking"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. April 1999, Nr. 17.

Art. 5 (Anweisungen)

(1) Das Landesamt für Finanzaufsicht legt die Modalitäten der Nutzung des Dienstes fest.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.