(1) Sollte das Gebäude im Sinne von Artikel 107 an anderer Stelle als zuvor wiedererrichtet werden, so ist das alte Gebäude vor Erlaß der Bewohnbarkeitserklärung im Sinne von Artikel 131 des Landesraumordnungsgesetzes ganz zu beseitigen.16)
(2) Das in Artikel 66 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes enthaltene Verbot bleibt aufrecht.