(1) Für die Baulose in den Erweiterungszonen, die dem privaten Wohnbau vorbehalten sind, gilt jener Eigentümer als berechtigt, um die Baukonzession anzusuchen, dem auf Grund des Vorschlages zur Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung gemäß Artikel 39 des Landesraumordnungsgesetzes, das betreffende Baulos zugewiesen wird.