In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 9 (Ausnahmebewilligung)

(1) Ausnahmebewilligungen für öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende Gebäude oder Anlagen im Sinne von Artikel 71 des Landesraumordnungsgesetzes haben Ausnahmecharakter und dürfen sich nicht auf die Möglichkeit einer Abweichung von der Flächenwidmung erstrecken.

(2) Für Bauten oder Anlagen im Interesse des Landes wird die Ausnahmebewilligung vom Bauherrn beantragt; es muß der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister angehört werden.

(3) Die baulichen Anlagen des Staates auf Domänengrundstücken werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Landesrat für Raumordnung genehmigt, der im Zuge der Überprüfung der Übereinstimmung dieser Anlagen mit den Vorschriften der Bauleitpläne und jener der Bauordnungen das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten anzuhören hat.