(1)4)
(2) Die Nettosiedlungsdichte darf in neuen Wohnbauzonen der Städte 3,5 m³/m² nicht überschreiten; in den übrigen Gemeinden darf diese Dichte 2,5 m³/m² nicht überschreiten. Die Mindestnettosiedlungsdichte darf 1,3 m³/m² nicht unterschreiten.