(1) Die Beibehaltung der Flächenwidmung, wie sie im alten Bauleitplan der Gemeinde enthalten war, wird nicht als Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes angesehen, falls die Überarbeitung desselben von der Gemeinde vor Ablauf der in Artikel 18 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Zehnjahresfrist beschlossen wird.
(2)2)
(3)3)
(4)3)
(5)3)