(1) Die Aufsicht in Zusammenhang mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeit wird vom Hygienearzt des Sprengels und vom Personal des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheit geführt.
(2) Die Verordnung vom 16. März 1994, Nr. 7 wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für ihre Befolgung zu sorgen.