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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 31. Juli 1998, Nr. 201)
Durchführungsverordnung zum Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, betreffend die Bestimmungen über die Mineralwässer

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.

Art. 7 (Übergangsbestimmungen)

(1) Das erste Verzeichnis der Mineralwässer wird aufgrund der bereits vorgenommenen und verfügbaren Analysen und Anerkennungen erstellt.

(2) Bis zur Genehmigung des ersten Verzeichnisses können Konzessionen für Mineralwässer nur dann ausgestellt werden, wenn eine diesbezügliche Anerkennung der Eignung als Mineral- oder Thermalwasser von seiten der Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung bestehenden Genehmigungen und Konzessionen werden von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung an die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung angepaßt. Dabei wird die Konzession zur Ausnutzung einer Fläche durch die Konzession zur Ableitung einer bestimmten Wassermenge ersetzt, und zwar unter Berücksichtigung des Mittelwertes der in den letzten drei Jahren genutzten Wassermenge, aufgrund dessen der Jahreszins festgelegt wird.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.