Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.
(1) Das Gesuch um die Konzession ist auf Stempelpapier bei dem für Gewässernutzung zuständigen Landesamt einzureichen, und es muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(2) Das zuständige Landesamt kann die Ergänzung, die Behebung von Mängeln oder die Berichtigung der im Absatz 1 genannten technischen Unterlagen anfordern.