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d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 1997, Nr. 91)
Durchführungsverordnung über die Verfahrensweise und die Kriterien für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Durchführungsverordnung legt die Kriterien sowie die Verfahrensweise für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen fest, und zwar im Sinne des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, betreffend "Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen".

Art. 2 (Zulässige Ausgabe)

(1) Bei Neuanlagen gelten als zulässige Ausgaben für die Beitragsvergabe die konventionellen Baukosten, wie sie mit der vom Artikel 29 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, vorgesehenen Formel errechnet werden.

(2) Für jene Vorhaben, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird die zulässige Ausgabe auf Grund der Planungsunterlagen sowie eines ausführlichen Kostenvoranschlages erhoben. Sie darf jedoch nicht über den konventionellen Baukosten einer Neuanlage nach Absatz 1 liegen und muß mindestens fünf Prozent davon ausmachen.

(2/bis) Für die Seilbahnanlagen der ersten Kategorie beträgt die erforderliche Mindestinvestition für einen Beitrag 2,5 Prozent der konventionellen Baukosten einer Neuanlage nach Absatz 1. 2)

(3) Vorhaben, die zur Gänze oder teilweise mit Leasingverträgen verwirklicht werden, können zum Beitrag zugelassen werden. 3)

2)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Jänner 2006, Nr. 1.
3)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 3 (Antrag und Unterlagen)

(1) Das Beitragsgesuch ist in den Monaten Jänner und Februar eines jeden Jahres - es handelt sich um eine Fallfrist - beim Landesamt für Seilbahnen einzureichen.

(2) Das Gesuch um einen Beitrag zum Bau von Neuanlagen muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Beschreibung der Zielsetzungen der Linie und Untersuchung über das voraussichtliche Einzugsgebiet,
  • b)  Geländekarte im Maßstab 1:10000, auf welcher die vorgeschlagene Seilbahnlinie und die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien sowie die von den Anlagen versorgten Skipisten und die Wander- oder Skiwege, welche die Verbindung zwischen diesen herstellen, eingezeichnet sind,
  • c)  Abschrift der Gründungsurkunde und der Satzung, falls der Antragsteller eine private juristische Person ist, sofern diese Unterlagen nicht bereits bei der Landesverwaltung aufliegen,
  • d)  Ausführungs- oder Vorentwurf für die zu erstellende Anlage, zusammengesetzt gemäß den Vorgaben von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87,
  • e)  Bescheinigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, daß die Trasse der geplanten Anlage mit jener, die im Bauleitplan aufscheint, übereinstimmt.

(3) Das Gesuch um einen Beitrag für den Ankauf von Fahrkartenausgabe- bzw. -lesegeräten muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Abschrift der Gründungsurkunde und der Satzung, falls der Antragsteller eine private juristische Person ist, sofern diese Unterlagen nicht bereits bei der Landesverwaltung aufliegen,
  • b)  Bericht zur Begründung der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit einer Ersetzung der zur Zeit benützten Geräte,
  • c)  Verzeichnis der Standplätze der einzelnen Geräte,
  • d)  ausführlicher Kostenvoranschlag.

(4) Das Gesuch um einen Beitrag für die nicht unter den Absätzen 2 und 3 angeführten Vorhaben muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Bericht zur Begründung der Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit des Vorhabens,
  • b)  Geländekarte im Maßstab 1:10000, auf welcher die vorgeschlagene Seilbahnlinie und die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien sowie die von den Anlagen versorgten Skipisten und die Wander- oder Skiwege, welche die Verbindung zwischen diesen herstellen, eingezeichnet sind,
  • c)  Ausführungs- oder Vorentwurf für jene Teile der Anlage, die abgeändert werden sollen und für die somit um einen Beitrag angesucht wird; der Entwurf muß gemäß den Vorgaben von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, zusammengesetzt sein,
  • d)  Bescheinigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, daß die Trasse der geplanten Anlage mit jener, die im Bauleitplan aufscheint, übereinstimmt, sofern eine Änderung in der Trassenführung der Seilbahnlinie vorgesehen ist,
  • e)  ausführlicher Kostenvoranschlag.

Art. 4 (Verfahrensablauf)

(1) Das Landesamt für Seilbahnen

  • a)  überprüft, ob das im Beitragsgesuch angegebene Vorhaben den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, entspricht,
  • b)  überprüft, ob die dem Gesuch beigeschlossenen Unterlagen vollständig sind,
  • c)  erstellt auf Grund des Entwurfes nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 4 Buchstabe c) ein Gutachten über die technische Ausführbarkeit des Vorhabens,
  • d)  errechnet gemäß Artikel 2 Absatz 1 die zulässige Ausgabe für die neuen Anlagen,
  • e)  überprüft für die nicht unter Buchstabe d) fallenden Vorhaben, ob die vorgesehene Ausgabe den Richtlinien nach Artikel 2 Absatz 2 entspricht.

(2) Es werden alle Gesuche abgelehnt, die nach Ablauf der Fallfrist laut Artikel 3 Absatz 2 eingereicht wurden, bei denen auch nur eine der vorgeschriebenen Unterlagen fehlt oder die Vorhaben betreffen, die vom Landesamt für Seilbahnen als technisch undurchführbar befunden wurden.

Art. 5 (Bewertungsrichtlinien)

(1) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden die Vorhaben in folgender Reihung vorrangig gefördert:

  • a)  Investitionen für Seilbahnlinien, die Wohnsiedlungen miteinander verbinden; die Anlagen müssen die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen,
  • b)  Investitionen für Seilbahnlinien, die nahegelegene Skigebiete miteinander verbinden,
  • c)  Investitionen für Seilbahnlinien mit Zubringerfunktion,
  • d)  Investitionen für Geräte zur Ausgabe und zum Einlesen der Fahrkarten,
  • e)  Investitionen für Seilbahnlinien, die nicht unter die Buchstaben a), b) und c) fallen.

(2) Unter Beachtung der Rangordnung laut Absatz 1 werden vorrangig die Anträge für Vorhaben in touristisch weniger erschlossenen Gebieten berücksichtigt.

(3) Für die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, angeführten Vorhaben kann die Anhebung des Förderungsprozentsatzes im Sinne des darauffolgenden Absatzes 4 erfolgen, wenn der Antragsteller finanziell nicht in der Lage wäre, solch ein maßgebliches Vorhaben zur Erhaltung des Skigebietes, das für die Wirtschaft des Hinterlandes von ausschlaggebender Bedeutung ist, zu verwirklichen.

(4) Die Landesregierung grenzt die Gebiete ab bzw. benennt die Skilifte, die den zusätzlichen Förderungsprozentsatz nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in Anspruch nehmen können.

Art. 6 (Auszahlung des Beitrages)

(1) Sobald die Maßnahme der Beitragszuweisung rechtskräftig ist, verfügt der Direktor des Landesamtes für Seilbahnen die Auszahlung der ersten oder der einzigen Beitragsrate, und zwar auf Grund der im Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen und sofern die Voraussetzungen laut Absatz 3 bestehen. Die verbleibenden Raten werden jeweils am 31. März der darauffolgenden Jahre ausbezahlt. Zu diesem Zweck berechnet das Landesamt für Seilbahnen die konventionellen Baukosten der Anlage - zum Neuwert - mit Aufschlüsselung der Teilbaukosten gemäß Beilage A der Durchführungsverordnung über den Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 48.

(2) Für die Flüssigmachung des Beitrages hat der Begünstigte folgende Unterlagen beizubringen:

  • a)  beglaubigten Auszug aus dem Register der abschreibbaren Güter laut Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, woraus die geförderten Investitionsausgaben ersichtlich sind; dieser Auszug ist mit einer Tabelle über die Aufschlüsselung der im Register eingetragenen Baukosten gemäß den Angaben zu ergänzen, die in der Beilage A der Durchführungsverordnung über den Betrieb von Seilbahnen im öffentlichen Dienst, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 48, angeführt sind,
  • b)  Bescheinigung über die Aufbringung von Eigenkapital,
  • c)  für den Fall, daß sich der Beitrag auf die Geräte zur Ausgabe und zum Einlesen der Fahrkarten bezieht, Bestätigung der effektiven Installation dieser Geräte.

(3) Die Auszahlung wird unter der Voraussetzung verfügt,

  • a)  daß die Konzession für die Seilbahn oder eine andere Ermächtigung für die Erneuerung derselben erlassen wurde,
  • b)  daß das zuständige Landesamt für die Anlage die Betriebsbewilligung erlassen hat,
  • c)  daß das zuständige Landesamt die fachgerechte Ausführung der geförderten Arbeiten bestätigt.

(4) Auf Antrag des Begünstigten kann die Auszahlung von zwei Dritteln des Beitrages verfügt werden, sofern die Konzession für die Seilbahn oder eine andere Ermächtigung für die Erneuerung derselben erlassen wurde und sofern der Begünstigte die Bescheinigung über die Aufbringung von Eigenkapital sowie einen Garantiebrief über den gleichen Betrag, der von einem Kreditinstitut oder aber von einem entsprechend ermächtigten Versicherungsunternehmen ausgestellt wurde, beibringt.

(5) Liegen die tatsächlichen Teilbaukosten für die Arbeiten unter den zum Beitrag zugelassenen, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.

(6) Als Erhöhung des Eigenkapitals werden die Einlagen der Gesellschafter auf die Gesellschaftskapital-Konten, die Gewinnrücklagen und der Betriebsgewinn berücksichtigt. Der Betriebsverlust und die Verlustvorträge vermindern obige Eigenkapitalposten. Nicht als Eigenkapital gelten hingegen die Aufwertungsrücklagen und die von öffentlichen Körperschaften gewährten Zuschüsse für Investitionen, die im Sinne von Artikel 88 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, zurückgestellt wurden. 4)

(7) Das vom Beitragsempfänger bereitzustellende Kapital kann sich auf die Differenz zwischen der Ausgabe, auf die sich der Beitrag bezieht, und dem aktualisierten Wert, festgelegt auf neunzig Prozent des Beitrages, beschränken.

4)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 12. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 7 (Schlußbestimmungen)

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 müssen die Beitragsgesuche, die sich auf Bereitstellungen im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1997 beziehen, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung eingereicht werden.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Beitragsgesuche für das Jahr 2017 innerhalb der Ausschlussfrist vom 30. September 2017 beim Landesamt für Seilbahnen eingereicht werden. 5)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

5)
Art. 7 Absatz 2 wurde angefügt durch Art 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. März 2017, Nr. 6.
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